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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§ I Buch IV. Kap. 2. Vom Pränumerationskauf. Anmerkungen. ^CQ<br />

eine Form gegossene) Gefässe aus. Ein Pr.-Kauf <strong>über</strong> solche Ob-<br />

jekte ist null und nichtig.<br />

Ad b: Das Objekt darf nicht ein mixtum compositum sein,<br />

in dem ein genus rerum mit demselben oder einem anderen genus<br />

vermischt ist, so<strong>das</strong>s die componirenden Theile, von denen Werth<br />

und Bedeutung der Sache abhängt, nicht mehr zu erkennen, zu be-<br />

stimmen sind, wie z. B. vermischtes Korn (Weizen und Gerste),<br />

Backwerk, manche zubereitete Speisen, Droguen , künstliche Oele,<br />

lederne Stiefel u. a.<br />

Wenn dagegen die Mischung eine solche ist, <strong>das</strong>s die einzelnen 10<br />

Bestandtheile erkannt und von Sachkennern gewürdigt werden<br />

können, ist <strong>das</strong> Objekt möglich für einen Pr.-Kauf, wie z. B. frischer<br />

Käse, Butter, Honig, Dattel-Essig, Stoffe, die aus Seide und Wolle'')<br />

oder solche, die aus Seide und Baumwolle^) gewebt sind, u. a.<br />

Ad c: Objekte, Lebensmittel, die durch Braten, Kochen, Rösten,<br />

Backen für den Gebrauch präparirt worden sind und eine vollständige<br />

Veränderung erfahren haben, wie Fleisch, Eier, Gebackenes etc.,<br />

sind ausgeschlossen, nicht dagegen solche Objekte, welche durch die<br />

Anwendung des Feuers gereinigt, geklärt worden sind, wie z. B.<br />

Honig, Zucker, Syrup, Seife, Holzkohlen, gebrannter Thon u. a. 20<br />

Gegenstände, die von der Sonne gedörrt werden, wie Brod in<br />

Fladen, letzteres sowohl nach Gewicht wie nach Zahl, können<br />

Gegenstände eines Pr.-Kaufes sein.<br />

Ad d, e : Wenn ein Pränumerationskauf <strong>über</strong> ein gegenwärtiges<br />

Objekt vereinbart wird, so ist die Verhandlung null und nichtig, ist<br />

weder ein Pr.-Kauf noch ein Kauf <strong>über</strong>haupt. Beispiel: ,,Ich zahle<br />

dir praenumerando so und so viel für dies Gewand, oder für einen<br />

Scheffel von diesem Kornhaufen".<br />

Bemerkenswerth ist folgender Fall: Wenn zwei Contrahenten<br />

in einem kleinen Dorfe oder auf einem Landgut oder in einem 30<br />

Garten sind, und der eine von dem andern die Datteln dieses<br />

Dorfes, dieses Landguts oder dieses Gartens kauft, so ist <strong>das</strong> nicht<br />

rechtskräftig. Wenn sie dagegen in einem grossen Dorf oder in<br />

einer Provinz sind und der eine von dem anderen die Datteln<br />

dieses Dorfes oder dieser Provinz oder dieses Theiles der Provinz

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