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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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Usurpiren heisst: sich widerrechtlich und offenkundig mit der<br />

Absicht, eventuell Gewalt anzuwenden, des <strong>Recht</strong>es eines Anderen<br />

bemächtigen. Es ist dabei nicht nöthig, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Objekt der Usurpation<br />

von seinem Platz fortgenommen wird ; so ist es unter Um-<br />

ständen eine Usurpation, wenn sich Jemand auf den Teppich eines<br />

Anderen setzt, auch ohne <strong>das</strong>s er den Teppich von seiner Stelle<br />

bewegt. Ist der Teppich klein, haftet er für den ganzen Teppich;<br />

ist er gross, haftet er nur für den Theil, den er usurpirt hat. Wenn,<br />

nachdem der erste Usurpator aufgestanden, ein Anderer sich auf<br />

dieselbe Stelle setzt, so haftet dieser in gleicher Weise, und wenn, lo<br />

nachdem beide fortgegangen, die Stelle zu Grunde geht, so haften<br />

beide für den angerichteten Schaden, ohne <strong>das</strong>s einer von ihnen<br />

ein Regressrecht gegen den Anderen hätte. Wenn jemand zu-<br />

sammen mit einem Anderen widerrechtlich auf dessen Pferd reitet,<br />

gilt er als Usurpator der Hälfte desselben.<br />

Das Objekt der Usurpation ist <strong>das</strong> <strong>Recht</strong> eines Anderen, also<br />

nicht bloss sein Besitz, sondern auch <strong>das</strong> Verfügungsrecht <strong>über</strong> ihm<br />

gehörige gesetzlich unreine Dinge wie Mist, Thierhäute, Wein etc.,<br />

<strong>das</strong> dem Inhaber derselben zusteht,') ferner der ihm zustehende<br />

Nutzen und sein Einfriedigungs-<strong>Recht</strong> (s. Kap. 20, Anm. zu § 2). 20<br />

Wer einen Anderen, der in einer Moschee oder auf einem Markt oder<br />

auf Oedeland sitzt, zwingt aufzustehen, oder wer einen Anderen<br />

verhindert sich in einem Khan an der Landstrasse niederzulassen,<br />

während dieser berechtigt ist sich dort niederzulassen, ist ein Usur-<br />

pator.

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