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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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552 I'"^^ ^^^- ^^P- 24- Das Findelkind. S 2<br />

gefunden wird, beziehen. Die Bezeugung ist nothwendig, weil ein<br />

Findelkind im Gegensatz zu einem anderweitigen Fundobjekt nicht<br />

öffentlich annoncirt wird.<br />

Wenn der Finder diese Bezeugung unterlässt, hat er nicht <strong>das</strong><br />

<strong>Recht</strong> <strong>das</strong> Kind zu behalten, sondern es wird auf Befehl des Richters<br />

ihm abgenommen, dagegen haben die einzelnen Mitbürger nicht<br />

<strong>das</strong> <strong>Recht</strong> es ihm abzunehmen. Wenn aber der Finder seine Unter-<br />

lassung bereut und nachträglich sich seinen Fund bezeugen lässt,<br />

kann der Richter <strong>das</strong> Kind in seiner Obhut belassen.<br />

Wenn Jemand aus der Hand des Richters ein Findelkind zur lo<br />

Pflege <strong>über</strong>nimmt, ist es zwar für ihn nicht nöthig, wohl aber em-<br />

pfehlenswerth sich die Thatsache bezeugen zu lassen.<br />

§ 2. Derjenige, der ein Findelkind in Pflege behalten will,<br />

muss vertrauenswürdig, frei, Muslim und verfügungsberechtigt sein.<br />

Wer diese Eigenschaften nicht in sich vereinigt, kann nicht Pfleger<br />

des Kindes sein; der Richter lässt ihm <strong>das</strong> Kind abnehmen und<br />

verfügt anderweitig dar<strong>über</strong>. Indessen kann ein Sklave, der nicht<br />

servus contrahens ist, die Pflege eines Findelkindes <strong>über</strong>nehmen,<br />

wenn sein Herr ihn damit beauftragt und ihn in dieser Sache zu<br />

seinem Stellvertreter macht; nicht aber der Ganz- Sklave oder der 20<br />

Theil-Sklave.<br />

Wenn zwei Personen ein Findelkind finden und beide es an<br />

sich zu nehmen wünschen, entscheidet der Richter, indem er es<br />

einem von Beiden oder einer dritten Person <strong>über</strong>giebt, denn erst<br />

<strong>das</strong> An-sich-nehmen des Kindes gewährt ein Anrecht auf die Pflege<br />

desselben.<br />

Im Allgemeinen hat derjenige <strong>das</strong> grösste Anrecht auf <strong>das</strong><br />

Kind, der es zuerst aufnimmt. Wenn zwei Personen zusammen es<br />

aufheben, soll der Richter dem Reicheren vor dem Aermeren oder<br />

demjenigen, der offenkundig unbescholten ist, vor demjenigen, dessen 30<br />

Unbescholtenheit nicht ganz einwandfrei ist, den Vorzug geben.<br />

Sind beide Finder in jeder Beziehung gleich, muss <strong>das</strong> Loos<br />

zwischen ihnen entscheiden.<br />

Man darf <strong>das</strong> Findelkind von dem Fundort fortbringen zu<br />

einem Ort, der besser ist, nicht zu einem, der schlechter ist, also<br />

nicht aus dem Kulturgebiet in die Wüste, nicht aus der Stadt in<br />

ein Dorf, wohl aber umgekehrt, weil <strong>das</strong> Kind im Kulturgebiet und

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