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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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2C8 Buch IV. Erbrecht. Nach dem Minhäg. S 37—4°<br />

II. Sind aber die voUbürtigen Geschwister ausschliesslich<br />

Schwestern, so erben sie in folgender Weise : eine einzige (d. h. wenn<br />

nur eine einzige vollbürtige Schwester vorhanden ist) erbt die Hälfte<br />

des Restes, dagegen zwei oder mehr erben ^/^ des Restes.<br />

stern ^3<br />

d) Wenn daher der Grossvater ^3 und die voUbürtigen Schwe-<br />

erben, bleibt für die halbbürtigen Geschwister nichts übrig.<br />

e) Wenn dagegen der Grossvater 73 und die einzige vorhan-<br />

dene vollbürtige Schwester '/a erbt, so fällt der Rest (d. i. Ve) den<br />

halbbürtigen Geschwistern zu.<br />

§ 37- Wenn der Vatersvater neben Schwestern des Erblassers, 10<br />

voUbürtigen oder halbbürtigen, zur Erbschaft berufen wird und er<br />

sich dafür entscheidet, mit ihnen sich in die Erbschaft zu theilen,<br />

als wenn er ihr Bruder wäre, so wird nicht daneben noch eine<br />

Quote für die Schwestern in Anrechnung gesetzt, ausgenommen<br />

in folgendem besonderen Fall (^>v>.S''^l):<br />

Die Erben sind<br />

der Gatte<br />

die Mutter<br />

der Grossvater<br />

eine vollbürtige oder halbbürtige Schwester. 20<br />

Es steht von der Quote zu<br />

dem Gatten '/^ = j/ö verkleinert zu •^/g<br />

der Mutter V3 == Vo „ ,> V9<br />

dem Vatersvater ^6 = Vo >> .> V9<br />

der Schwester ^2 = ^/ö ,. ,. Vp<br />

Summa 9/g verkleinert zu ^j^.<br />

In diesem Falle erben Vatersvater und Schwester zusammen<br />

'^/q. Davon erhält der Grossvater zwei Drittel (727) und die<br />

Schwester ein Drittel ('»/a^) nach dem Gesetze, <strong>das</strong>s der männliche<br />

Erbe <strong>das</strong> Doppelte von dem Antheil des weiblichen Erben bekommt. 30<br />

beerben.<br />

§ 38. Muslim und Nicht-Muslim können nicht einer den andern<br />

§ 39. Der Apostat kann weder erben noch beerbt werden.<br />

§ 40. Der Nicht-Muslim kann den Nicht-Muslim beerben, auch<br />

wenn sie verschiedenen Religionen angehören, aber eine Beerbung<br />

zwischen dem /lostis und dem christlichen oder jüdischen Unterthan<br />

eines Muhammedanischen Staates findet nicht Statt.

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