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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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,S^/j Buch VI. Strafrecht IT. Anmerkungen. §19<br />

trunkene. Ausgeschlossen ist <strong>das</strong> Kind, der Geisteskranke und der-<br />

jenige, der einem Zwange unterliegt.<br />

Im Islamischen Staat wird kein anderer Uebertritt von einer<br />

Religion geduldet als derjenige zum Islam.<br />

-Dem Unglauben oder der Absicht künftigen Unglaubens kommt<br />

der Zweifel an dem Glauben gleich.<br />

Es giebt eine dogmatische Ueberzeugung, die vom orthodoxen<br />

Islam nicht verketzert wird, diejenige, welche aus dem igtihäd d. i.<br />

der vollkommenen Kenntniss und Beherrschung der Quellen des<br />

Islams hervorgeht, woraus gefolgert wird, <strong>das</strong>s, wer z. B. den lo<br />

Lehren der Mu tazile anhängt, nicht als Käfir anzusehen ist.<br />

Ist <strong>das</strong> Kind des Apostaten empfangen vor seiner Apostasie,<br />

so ist es Muslim, einerlei ob beide Eltern oder nur der Vater<br />

oder nur die Mutter abtrünnig geworden.<br />

Ist <strong>das</strong> Kind nach der Apostasie empfangen, so ist es Muslim,<br />

wenn einer seiner Ascendenten Muslim ist, dagegen Apostat, wenn<br />

seine Ascendenten abgefallen sind. Man lässt <strong>das</strong> Kind heran-<br />

wachsen bis zur Mündigkeit und fordert es dann auf zum Islam<br />

zurückzukehren (sie). Weigert es sich, so wird es getödtet.<br />

Wenn dagegen ein Kind von einem Ehepaar geboren wird, von 20<br />

dem <strong>das</strong> eine Mitglied Apostat, <strong>das</strong> andere Nicht-Muslim ist, ist <strong>das</strong><br />

Kind ein Nicht-Muslim ab origine.<br />

Der Besitz des Apostaten wird sistirt, d. h. es wird ihm die Ver-<br />

fügung <strong>über</strong> denselben vom Momente der Apostasie an entzogen. Kehrt<br />

er zum Islam zurück, so wird ihm sein Besitz sammt Erträgnissen zurück-<br />

gegeben. Der Richter hat den Besitz des Apostaten einem unbe-<br />

scholtenen Muslim zur Verwaltung zu <strong>über</strong>geben, dagegen seine<br />

Sklavinnen einer ihm verwandten, vertrauenswürdigen Frau. Der<br />

Verwalter hat aus dem Besitz des Apostaten zu zahlen: den Unter-<br />

halt desselben, den Unterhalt derjenigen Personen (Frauen, Kinder), 30<br />

welche der Apostat zu unterhalten hat; die Schulden, die der<br />

Apostat vor seinem Abfall contrahirt hat, sowie die Entschädigung<br />

für Schaden, den er vorher oder nachher angestiftet hat. Ferner<br />

hat der Verwalter seine Liegenschaften oder ähnliches unter den<br />

üblichen Vorsichtsmaassregeln zu vermiethen. Der servus contrahens<br />

des Apostaten hat seine Raten nicht an ihn, sondern an den Richter

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