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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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QU Buch II. Freilassung. Anmerkungen. iaj<br />

Ein Jiostis'^) darf seinen servus orcinus, falls er iiiclU Muslim<br />

ist, auf nicht-muslimisches Gebiet mitnehmen oder entsenden, nicht<br />

aber einen servus orc, der Muslim oder Apostat vom Islam ist.<br />

Wenn ein Christ (oder Jude) seinen muslimischen Sklaven für<br />

die Zeit nach seinem Tode freilässt, wird er von der muslimischen<br />

Obrigkeit aufgefordert, sofort auf sein Besitzrecht gegen den Sklaven<br />

zu verzichten. Wenn der christliche Herr sich weigert, wird der<br />

Sklave von der muslimischen Obrigkeit verkauft, der Preis dem<br />

christlichen Herrn <strong>über</strong>geben, und damit ist der Tedbir hinfällig.<br />

Wenn dagegen ein christlicher Herr seinen christlichen Sklaven lo<br />

für die Zeit nach seinem Tode freilässt und dieser Sklave den Islam<br />

annimmt, so wird er nicht von der Obrigkeit verkauft, sondern der<br />

Tedbir bleibt in Kraft. Indessen der servus orc. wird auf Befehl<br />

der Obrigkeit seinem christlichen Herrn abgenommen und bis zum<br />

Tode desselben bei einer muslimischen Vertrauensperson unter-<br />

gebracht; der Sklave wird unterhalten auf Kosten seines Herrn,<br />

der Erwerb des Sklaven fliesst seinem Herrn zu.<br />

Der servus orcinus darf nicht eine Muttersklavin ^) sein. Letztere<br />

wird von dem ganzen Nachlass abgezogen, ersterer von dem Legats-<br />

Drittel. Die Muttersklavin bedarf des Tedbir nicht, da die Geburt 20<br />

ihres Kindes ihr <strong>das</strong> <strong>Recht</strong> auf die Freiheit vom Moment des Todes<br />

ihres Herrn, des Vaters ihres Kindes ab verleiht.<br />

Der Tedbir ist anwendbar auf einen servus contractiialis, d. i. den-<br />

jenigen, der auf Grund einer Vereinbarung mit seinem Herrn sich<br />

durch Ratenzahlungen die Freiheit erkauft, wie die manumissio contrac-<br />

tualis anwendbar ist auf den servus orcinus. Der serv. contr. wird frei.<br />

oder<br />

a) entweder mit dem Tode seines Herrn durch den Tedbir,<br />

b) durch die Leistung seiner sämmtlichen Raten-Zahlungen,<br />

durch die Kitäbe. 30<br />

Der Tedbir kann ferner Anwendung finden auf einen Sklaven,<br />

dessen Freilassung von einer Bedingung abhängig gemacht ist, und<br />

umgekehrt. Der Sklave wird dann frei entweder durch die eine<br />

Freilassung oder durch die andere, je nachdem der Tod des Frei-<br />

lassers oder die gestellte Bedingung früher eintritt.

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