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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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Buch IV. Kap. 14. Vorkaufsrecht. Anmerkungen. S '<br />

gemäss entscheidet der Richter, <strong>das</strong>s B den von A verkauften An-<br />

theil von C zu dem Preise, den B beschworen hat, zurückkaufen kann.<br />

Wenn B behauptet, <strong>das</strong>s der Käufer den Preis kenne, während<br />

er (B) nicht eine bestimmte Höhe des Preises anzugeben weiss, ist<br />

eine solche Behauptung wirkungslos, da sich seine Behauptung auf<br />

etwas bezieht, was nicht sein <strong>Recht</strong> ist.<br />

Solche Praktiken sind verabscheuenszvertJi , wenn sie in dem<br />

Vertrage, den A, der eine Mitbesitzer, mit seinem Käufer C macht,<br />

vereinbart werden, d. i. zu einer Zeit, wo <strong>das</strong> Vorkaufsrecht des B<br />

noch latent ist; sie sind gesetzwidrig, wenn sie nach Abschluss des 10<br />

Vertrages vereinbart werden, d. i. zu einer Zeit, wo <strong>das</strong> Vorkaufs-<br />

recht des B bereits activ ist.<br />

Wenn A seinen Antheil an C verkauft um einen Preis, der bei<br />

dem Abschluss des Vertrages individuell bestimmt wird, wenn z. B.<br />

der Käufer erklärt .,Ich kaufe den Antheil um diese 100 Denare<br />

oder um dies Objekt"; wenn dieser Kauf zu Stande kommt und<br />

nun B den Antheil von dem Käufer zurückkauft; wenn darauf sich<br />

herausstellt, ddiss jene 100 Dirhem Kupfer waren statt Gold oder<br />

je7ies Objekt mit fremden <strong>Recht</strong>en belastet war, so ist sowohl der<br />

Kauf wie der Rückkauf ungültig.<br />

Anderer Fall: A verkauft seinen Antheil an C um einen Preis,<br />

der bei dem Abschluss des Vertrages nicht individuell destimmt<br />

wird, indem z. B. der Käufer erklärt: ,,Ich kaufe den Antheil um<br />

100 Mark". Der Antheil *vird dem Käufer <strong>über</strong>geben, er zahlt<br />

darauf den Preis. Nun kauft B, der Inhaber des Vorkaufsrechts,<br />

den Antheil von dem Käufer zurück. Wenn sich dann herausstellt,<br />

<strong>das</strong>s der vom Käufer gezahlte Preis falsches Geld oder ein mit<br />

fremden <strong>Recht</strong>en belastetes Objekt war, so bleiben Kauf und Rück-<br />

kauf in Kraft, indessen ist der Käufer gehalten, den incorrekten<br />

Preis durch einen correkten zu ersetzen. 3°<br />

Wenn B (der Inhaber des Rückkaufsrechts), indem er den An-<br />

theil von dem Käufer C zurückkauft, ihm einen Preis zahlt, der sich<br />

nachträglich als falsches Geld oder ein mit fremden <strong>Recht</strong>en be-<br />

lastetes Objekt herausstellt, so bleibt der Rückkauf dennoch in<br />

Kraft, selbst wenn B von der Natur des von ihm gezahlten Preises<br />

unterrichtet war; jedoch hat B den incorrekten Preis durch einen<br />

correkten zu ersetzen. Ist der Preis ein individuell bestimmtes Objekt<br />

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