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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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g^g Buch VI. Strafrecht II. Anmerkungen. S 20<br />

2. wenn Jemand sich selbst verstümmelt;<br />

3. wenn Jemand eine Frau, von der er durch den Li'än (s. Buch<br />

I 5 41—44) geschieden ist, der Unzucht bezichtigt;<br />

4. wenn Jemand seine Sklaven oder sein Thier zu mehr Arbeit<br />

zwin'gt, als sie leisten können;<br />

5. wenn Jemand seine Frau ohne Grund schlägt;<br />

6. wenn er seine Frau iniit a parte postica.<br />

Bei diesen Fällen 2—6 ist hinzuzufügen: ,, sofern der betreffende<br />

dies zum ersten Male thut". Denn thut er dergleichen wiederholt,<br />

muss der Richter einen Ta'zir <strong>über</strong> ihn verhängen. 10<br />

Im Gegensatz zu Absatz 6 unterliegt derjenige, der die Coha-<br />

bitation während der Menstruation ausführt, unter allen Umständen<br />

dem Ta'zir.<br />

Fälle, in denen sowohl eine Busse wie ein Ta'zir verhängt<br />

werden muss, sind folgende:<br />

1. wenn Jemand seiner Ehefrau im Fasten -Monat Ramadan<br />

am Tage beiwohnt;<br />

2. wenn Jemand sich durch den Zihar (s. Buch I § 39, 40) von<br />

seiner Frau scheidet;<br />

3. wenn Jemand einen falschen Eid schwört, sofern er dies 20<br />

bekennt ^).<br />

4. Wenn Jemand einen Menschen tödtet, ohne nach dem Blut-<br />

recht dafür zur Verantwortung gezogen werden zu können, z. B. der<br />

Vater, wenn er seinen Sohn tödtet.<br />

Fälle, in denen der gesetzlichen Strafe noch ein Ta'zir hinzugefügt<br />

wird, sind solche, <strong>das</strong>s dem Diebe die abgehauene Hand um<br />

den Hals gehängt wird, <strong>das</strong> der Trinker von verbotenen Getränken<br />

mehr als 40 Hiebe bekommt und anderes.<br />

Der Ta'zir kann auch den Charakter einer polizeilichen Prä-<br />

ventiv- Maassregel haben und verfügt werden, wo ein Vergehen noch 3°<br />

nicht vorliegt, z. B. kann der Richter einen Mann, der sich weibisch<br />

benimmt (in Kleidung etc.) verbannen, sofern der Betreffende eine<br />

Gefahr für die Sittlichkeit des Ortes ist.<br />

Der Richter kann als Ta'zir ausser den oben genannten Arten<br />

^) Wenn Jemand einen Eid schwört und darauf bewiesen wird,<br />

<strong>das</strong>s er falsch geschworen hat, unterliegt er nicht dem Ta'zir. Nihaje<br />

VIII S. 173, Glosse Z. 8. 7. v. u. Vgl. aber S. 820, 18.

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