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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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j58 Buch II. Freilassung. Anmerkungen. S 19— 20<br />

Der Herr hat nicht <strong>das</strong> <strong>Recht</strong> die Terminzahlungen seines servus<br />

contrahens an eine dritte Person zu verkaufen. Der Sklave wird<br />

nicht frei, wenn er die Terminzahlungen an den Käufer zahlt, sondern<br />

nur dann, wenn er sie seinem Herrn gezahlt hat. Falls er irr-<br />

thümlich diese Zahlungen an den Käufer geleistet hat, kann er sie<br />

zurückfordern.<br />

In dem Falle aber, wenn der Herr dem Käufer der Terminzahlungen<br />

die besondere Erlaubniss ertheilt dieselben von dem<br />

servus contrahens entgegenzunehmen, erlangt der Sklave die Freiheit<br />

durch die Zahlung an den Käufer. 10<br />

Wenn der servus c. seinem Herrn die Zahlung leistet in Ob-<br />

jekten, die mit Forderungen von anderer Seite belastet sind, so<br />

wird er nicht frei, selbst wenn der Herr, durch einen falschen Schein<br />

getäuscht, ihn für frei erklärt. Ebenso wird er nicht frei, wenn <strong>das</strong><br />

Objekt, <strong>das</strong> er seinem Herrn gezahlt hat, einen Fehler hat und<br />

von ihm wegen dieses Fehlers zurückgegeben wird.<br />

Wenn von den Terminzahlungen noch so viel übrig ist, als<br />

etwa dem durch § 18 empfohlenen Ermässigungsbetrage entspricht,<br />

und wenn der servus contrahens diesen Betrag zu zahlen sich weigert,<br />

so ist der herus contrahens deshalb nicht berechtigt die ganze manu- 20<br />

missio contractuahs zu annuUiren, denn es steht Forderung gegen<br />

Forderung, d. i. die Forderung des Herrn auf den letzten Rest der<br />

Ratenzahlungen und die Forderung des s. c. auf den Erlass. Viel-<br />

mehr hat der Sklave <strong>das</strong> <strong>Recht</strong> die Vermittelung des Richters an-<br />

zurufen, und dessen Aufgabe ist es einen Vergleich zwischen den<br />

beiden Parteien herbeizuführen. Vgl. S. 157. Solange der s. c. noch<br />

nicht den letzten Rest gezahlt hat, ist er nicht frei. Wenn der Herr<br />

ihm von der Zahlung nichts erlassen will, wohl aber ihm ein Ge-<br />

schenk von anderen Objekten als denjenigen, in denen der s. c.<br />

Zahlung zu leisten hat, geben will, so kann zwischen beiden Dingen 30<br />

ein Ausgleich') Statt finden.<br />

§ 20. Die Sklavin, die ihrem Herrn ein Kind geboren hat,<br />

heisst Arabisch Kvidsmutter^), wofür wir den Ausdruck Mutter-<br />

sklavin empfehlen. Sie unterscheidet sich von der gewöhnlichen<br />

Sklavin dadurch:<br />

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