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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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g I Buch IV. Kap. 7. Bürgschaft. Anmerkungen.<br />

erlaubt. Ein Sklave, der dem X gehört, während dem Y sein<br />

Usus durch Testament vermacht ist, kann Bürge sein mit Erlaub-<br />

niss des Y, wenn <strong>das</strong> Objekt nicht seinen regulären Erwerb <strong>über</strong>-<br />

schreitet; andern Falls nur mit Erlaubniss des X.<br />

Der servus contrahens darf sich für einen Fremden zu Gunsten<br />

seines Herrn mit dessen Erlaubniss verbürgen. Wenn der Sklave<br />

frei wird, bleibt die Bürgschaft in Kraft; wenn er dagegen seine<br />

Ratenzahlungen nicht zu Ende führt, d. h. nicht frei wird, ist nach<br />

einer Ansicht die Bürgschaft null und nichtig, während sie nach<br />

anderer Ansicht bestehen bleibt nach dem Grundsatze, <strong>das</strong>s in 10<br />

einem Dauerzustande tolerirt werden darf, was bei der Einleitung<br />

desselben unmöglich ist. Von vornherein kann ein Sklave nicht<br />

Bürge sein; wenn er aber vorher als ein contraktlich die Freiheit<br />

sich erwerbender Sklave Bürge sein konnte und darauf wider Er-<br />

warten wieder Ganzsklave wird, so wird in diesem Falle ausnahms-<br />

weise tolerirt, <strong>das</strong>s er Bürge sei.<br />

Ein Theilsklave kann Bürge sein, wenn seine Zeit zwischen<br />

ihm und seinem Herrn getheilt ist (er also z. B. abwechselnd einen<br />

Tag für sich und einen Tag für seinen Herrn arbeitet) und er mit<br />

der ihm zustehenden Zeit (und Arbeit) bürgt; er bedarf in diesem 20<br />

Falle niqjit der Erlaubniss seines Herrn. Wenn er aber mit Er-<br />

laubniss seines Herrn sich verbürgt mit der Zeit (und der Arbeit),<br />

die seinem Herrn gehört, so hat der Herr zu bestimmen, was von<br />

seinem Erwerb oder sonstigen Einnahmen als Bürgschaft dienen<br />

soll. Thut er <strong>das</strong> nicht, so gilt <strong>das</strong>jenige als Bürgschaft, was der<br />

Sklave erwirbt, von dem Moment ab, wo ihm sein Herr die Ueber-<br />

nahme der Bürgschaft gestattet hat, oder was er nach diesem Mo-<br />

ment in seiner Hand (Verfügung) hat, sofern er im Auftrage seines<br />

Herrn Handel treibt.<br />

§ I. Die §§ I, 4, 5<br />

393<br />

gehören zusammen. Das Objekt der Bürg- 30<br />

Schaft ist eine Schuld, nicht ein gegenwärtiger Baarbesitz; aus-<br />

genommen wenn es sich um die Rückgabe einer geborgten oder<br />

usurpirten Sache an den Besitzer handelt. In diesem Falle erlischt<br />

die Haftung des Bürgen mit der Rückgabe; wenn aber <strong>das</strong> Objekt<br />

vorher zu Grunde geht, haftet er nicht mehr dafür.<br />

Der Ausdruck „von feststehender Verbindlichkeit" bedeutet nach<br />

einer Ansicht ,, solche Schulden, die nicht verfallen können", die

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