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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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y04 Buch V. Richter und Gerichtsverfahren. Anmerkungen. S 5<br />

Wenn Jemand (B) weder einen Process hat noch zu haben er-<br />

wartet, und dem Richter ein Geschenk machen will, so darf der<br />

Richter es nicht annehmen, wenn er in seinem Amtsorte weilt,<br />

wenn B nicht schon vorher mit ihm so verkehrte, <strong>das</strong>s er ihm Geschenke<br />

zu machen pflegte, oder wenn B zwar vorher schon mit dem<br />

Richter in der genannten Weise zu verkehren pflegte, dann aber seine<br />

(des B) Geschenke eine quantitative oder qualitative, daher tendenziös<br />

erscheinende Steigerung erfahren. Dagegen darf der Richter von<br />

B ein Geschenk annehmen, wenn er ausserhalb seines Amtssitzes<br />

weilt, oder aber wenn er zwar in seinem Amtssitze weilt, wenn aber lo<br />

B schon früher ihm Geschenke zu machen pflegte und diese Ge-<br />

schenke quantitativ und qualitativ nicht grösser sind als früher.<br />

§5. Wenn der Richter sich in einer Lage oder Verfassung be-<br />

findet, welche sein Urtheil zu trüben oder zu schwächen geeignet<br />

ist, soll er nicht ein Urtheil abgeben. Thut er es dennoch, so ist<br />

zwar <strong>das</strong> Urtheil gültig, aber sein Thun im Sinne der Religion<br />

widerwärtig. Natürlich bezieht sich dies nicht auf solche Fälle, in<br />

denen ein sofortiges Urtheil geboten ist.<br />

Bei dem Zorn des Richters ist es einerlei, ob er aus Rachsucht<br />

oder aus heiliger Entrüstung hervorgeht. 20<br />

§ 6. Nachdem der Richter dem Kläger Gelegenheit gegeben<br />

seine Klage vorzubringen, spricht er zum Verklagten: ,,Mach dich<br />

frei von seiner Klage".<br />

Wenn dann der Verklagte die Forderung des Klägers zugesteht,<br />

hat er sie zu befriedigen, und an dieser Verpflichtung wird auch<br />

dann nichts geändert, wenn er nachträglich sein Geständniss zurücknehmen<br />

sollte.<br />

W^enn dagegen der Verklagte die Berechtigung der Forderung<br />

in Abrede stellt, spricht der Richter zum Kläger: ,,Hast du einen<br />

Beweis oder kannst du einen Zeugen stellen und ausserdem noch 30<br />

einen Eid^) schwören?", falls die durch den Process zu entscheidende<br />

Frage eine solche ist, <strong>das</strong>s sie durch Zeugen und den Eid des<br />

Klägers entschieden werden kann.<br />

^) Der Eid und ein Zeuge sind ein Beweismittel im Civilprocess,<br />

vgl. § 24 b. Dieser Eid, der Zeugnisseid des Klägers, ist der supple-<br />

torische oder Er2;änzun2;seid.<br />

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