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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§ 22 Buch VI. Strafrecht I. Anmerkungen. gOI<br />

schlagenen ist, ergeben sich Beziehungen zwischen der l^asäma und<br />

dem Erbrecht.<br />

Wenn der Getödtete zwei oder mehr Erben hat, werden die<br />

50 Eide pro rata ihrer Erbtheile <strong>über</strong> sie vertheilt, wobei ein Bruch-<br />

theil als ganzes gerechnet wird. Denn die Zahl der Eide darf nie<br />

weniger als 50 sein, aber es schadet nicht, wenn es mehr sind. Sind<br />

die Erben 3 Söhne, so schwort jeder 17 Eide; sind es 49 Söhne,<br />

so schwört jeder 2 Eide.<br />

Wenn einer der Erben sich weigert zu schwören, so kann ein<br />

anderer von ihnen an seiner Stelle 50 Eide schwören und erhält 10<br />

dann den Antheil des Sühnegeldes, der ursprünglich dem sich<br />

weigernden gebührte.<br />

Wenn einer der Erben (A) abwesend ist, kann einer der an-<br />

wesenden 50 Eide schwören und bekommt dann den ursprünglich<br />

jenem gebührenden Antheil des Sühnegeldes. Wenn darauf der<br />

früher abwesende erscheint und sein <strong>Recht</strong> fordert, hat er 25 Eide<br />

zu schwören, worauf A ihm den ihm zukommenden Theil des Sühne-<br />

geldes herausgeben muss. Ein anderes zulässiges Verfahren ist, <strong>das</strong>s<br />

mit der Kasdma solange gewartet wird, bis beide zum Schwur be-<br />

rechtigte anwesend sind. 20<br />

Wenn ferner die Erben sind: ein Theil -Erbe (nicht Gesammt-<br />

erbe) und neben ihm der Fiscus, so findet eine Vertheilung der<br />

50 Eide nicht Statt, sondern der Theilerbe hat 50 Eide zu schwören<br />

und bekommt seinen Antheil. Dagegen der Fiscus hat unter keinen<br />

Umständen zu schwören.<br />

Ist der Fiscus Inhaber des IMutrechts, so bestellt der Richter<br />

einen Ex officio - Kläger, und in diesem Fall ist <strong>das</strong> Verfahren im<br />

Blutprocess ein etwas anderes. Der Kläger kann verlangen, <strong>das</strong>s<br />

der Angeklagte eventuell seine Unschuld beschwört. Thut<br />

er <strong>das</strong>, so ist er frei und der Fiscus bekommt nichts. Weigert 30<br />

sich aber der Angeklagte zu schwören, so wird er solange gefangen<br />

gesetzt, bis er entweder seine Unschuld beschwört oder sich schuldig<br />

bekennt. Jedenfalls soll <strong>das</strong> Urtheil gegen den Angeklagten nicht<br />

gesprochen werden, solange er sich weigert seine Unschuld zu<br />

beschwören.<br />

Wenn <strong>das</strong> Rückfalls-Erbrecht oder die Quotenverkleinerung auf<br />

Sachau, Muhammedanisches <strong>Recht</strong>. 5'

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