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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§ 21 — 22 Buch I. Eherecht. Anmerkungen. ao<br />

Das Nächtigen, die Nacht zu verbringen') ist nicht identisch mit<br />

Cohabitation. Zweck desselben ist: Intimität zwischen Eheleuten<br />

herzustellen und zu erhalten.<br />

Der Ehemann ist zur Cohabitation nicht verpflichtet; es steht<br />

in seinem Belieben sie auszuüben oder nicht. Hierin zeigt sich der<br />

ursprüngliche Kauf-Charakter der muhammedanischen Ehe. Indessen<br />

wird diese Bestimmung gemässigt durch den Zusatz: ,,es ist für<br />

den Ehemann empfehlenswert!! der Frau beizuwohnen, um sie auf<br />

dem Wege der Tugend zu erhalten."<br />

Die Unterlassung der Cohabitation von Seiten des Mannes ist lo<br />

allein an und für sich kein genügender Grund für die Ehescheidung.<br />

Der Ehemann ist ferner nicht verpflichtet bei seiner Frau oder<br />

seinen Frauen zu wohnen bezw. zu nächtigen. Wenn er sich aber<br />

zu der einen begiebt und bei ihr wohnt, so ist er verpflichtet<br />

auch bei den anderen der Reihe nach zu wohnen. Nach vollen-<br />

detem Turnus kann er <strong>das</strong> Wohnen bei den Frauen wieder aufgeben.<br />

§ 21. Wenn der Ehemann minderjährig oder wahnsinnig ist,<br />

hat sein Vormund dafür zu sorgen, <strong>das</strong>s er seine Pflichten erfüllt.<br />

Ist unter den Ehefrauen eine unfreie, so hat sie mit Bezug auf<br />

die Zeit des Mannes die Hälfte des Anspruches einer freien Frau. 20<br />

Der Ehemann ist verpflichtet jeder seiner Frauen eine selbst-<br />

ständige Wohnung zu gewähren.<br />

Die Zeit des Aufenthalts des Ehemannes bei je einer seiner Frauen<br />

kann nach Tagen (Nacht oder Tag^j), wie unter Umständen, wenn<br />

die Frauen an verschiedenen Orten wohnen, nach Monaten und<br />

Jahren berechnet werden.<br />

Der Mann kann jederzeit in Geschäften des Hauses oder der<br />

Familie zu jeder seiner Frauen gehen. Indessen ist er verpflichtet,<br />

wenn er ausser der Tour längere Zeit bei einer seiner Frauen ver-<br />

weilt, derjenigen, die an der Reihe war, zur Entschädigung hinterher 30<br />

einen Aufenthalt von gleicher Länge zu widmen.<br />

§ 22. In der Zeit -Berechnung zwischen Mann und Frau wird<br />

die Dauer der Hin- und Rückreise nicht berücksichtigt. Macht<br />

aber der Mann unterwegs mit seiner Frau einen Aufenthalt, der durch<br />

^) In diesem Zusammenhang wird die Nacht als jJ-^MU der<br />

Tag als ^^\ bezeichnet. Baguri II, 134, 16.

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