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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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l6 Buch I. Eherecht. Text. § 4S— 53<br />

dagegen wenn sie noch nicht oder nicht mehr men-<br />

struirt, dauert ihre Wartezeit drei Monate.<br />

§ 48. Eine Frau, die von ihrem Ehemann, bevor er<br />

ihr beigewohnt, durch einfache Scheidung geschieden ist,<br />

braucht keine Wartezeit zu halten.<br />

§ 4g. Für die Wartezeit der Sklavin gelten dieselben<br />

Bestimmungen wie für diejenige der freien Frau, jedoch<br />

mit folgendem Unterschied:<br />

a. an Stelle der Wartezeit von drei Reinheitsperioden<br />

(§ 47 al. 2) braucht die Sklavin nur eine solche von zwei<br />

Reinheitsperioden zu halten;<br />

b. an Stelle der Wartezeit von vier Monaten und zehn<br />

Tagen (§ 46 al. 2) braucht die Sklavin nur eine solche von<br />

zwei Monaten und fünf Tagen zu halten;<br />

c. an Stelle der Wartezeit von drei Monaten (§ 47 al. 3)<br />

braucht die Sklavin nur eine solche von einem und einem<br />

halben Monat zu halten, doch ist es angemessener, wenn<br />

sie eine Wartezeit von zwei Monaten hält.<br />

§ 50. Der Ehemann schuldet der in der Wartezeit<br />

befindlichen Frau, falls er sie in einer Weise entlassen hat,<br />

welche eine W^iederverheirathung nicht ausschliesst, Wohnung<br />

und Unterhalt.<br />

§ 51. Falls er aber dieselbe in einer Weise entlassen<br />

hat, welche eine Wiederverheirathung ausschliesst, schuldet<br />

er ihr<br />

a. wenn sie schwanger ist, WohnunQf und Unterhalt, und<br />

b. wenn sie nicht schwanger ist, nur die Wohnung, nicht<br />

den Unterhalt.<br />

§ 52. Eine Frau, die ihren Ehemann durch den Tod<br />

verloren, muss trauern, d. h. sich jedes Schmuckes und<br />

Parfüms enthalten.<br />

§ 53. Eine Frau, die ihren Ehemann durch den Tod<br />

verloren, und eine Frau, die von ihrem Ehemann in einer<br />

Weise geschieden ist, die eine Wiederverheirathung mit

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