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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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yQO Buch VI. Strafrecht I. Anmerkungen. S ^7<br />

hat er für den abgeschnittenen Theil den entsprechenden Theil des<br />

Sühnegeldes, für den Rest der Lippe die vom Richter anzusetzende<br />

Entschädigung zu zahlen.<br />

Verlust der Sprache ist mit dem ganzen Sühnegeld zu sühnen,<br />

einerlei ob sie fehlerfrei war oder nicht. Wird aber ein Theil der<br />

Sprache vernichtet, während ein anderer Theil schon vorher ver-<br />

nichtet war, so ist, damit nicht für <strong>das</strong>selbe Objekt eine doppelte<br />

Sühne geleistet wird, nur für den durch <strong>das</strong> zweite Verbrechen zer-<br />

störten Theil der entsprechende Theil des Sühnegeldes zu zahlen.<br />

Die Sühne für Vernichtung der Sprache ist erst dann zu lo<br />

zahlen, nachdem die Experten erklärt haben, <strong>das</strong>s sie nicht zurück-<br />

kehrt. Wird aber <strong>das</strong> Sühnegeld gezahlt und die Sprache kehrt<br />

darauf zurück, so ist <strong>das</strong> Sühnegeld zurückzugeben. Dieselbe Regel<br />

gilt für <strong>das</strong> temporäre Ausser-Funktion-Setzen von jedem Sinnes-<br />

vermögen (Sehen, Hören etc.).<br />

Die für körperliche Verletzungen, Verwundungen gezahlte Sühne<br />

wird unter keinen Umständen zurückgegeben, auch dann nicht, wenn<br />

<strong>das</strong> zerstörte Glied wieder nachwächst.<br />

Wenn von der Sprache so viel übrig bleibt, <strong>das</strong>s der betreffende<br />

sich verständlich machen kann, so ist nicht <strong>das</strong> ganze Sühnegeld 20<br />

sondern nur der entsprechende Theil zu entrichten. Bei der Beur-<br />

theilung des Sprach-Restes ist festzustellen, welche Buchstaben des<br />

Alphabets der betreffende sprechen kann, welche nicht, und <strong>das</strong><br />

Sühnegeld nach dem Verhältniss der fehlenden Buchstaben zu ihrer<br />

Gesammtzahl zu bemessen.<br />

Wer einem Anderen die Lippen zerstört, so <strong>das</strong>s er niciit mehr<br />

<strong>das</strong> M aussprechen kann, hat ausser dem Sühnegeld für die Lippen<br />

noch eine Werthentschädigung für den Verlust dieses Buchstaben<br />

zu zahlen.<br />

Verlust der Sehkraft. Wer einem Anderen die Augen ver- 30<br />

nichtet, hat dafür wie für den Verlust der Sehkraft <strong>das</strong> ganze Sühne-<br />

geld zu zahlen, während derjenige, der die Ohren eines Menschen<br />

und damit sein Hörvermögen zerstört, mit der Nase sein Geruchs-<br />

vermögen, mit der Zunge seinen Geschmack zerstört, <strong>das</strong> doppelte<br />

Sühnegeld zu zahlen hat. Bei dem Verlust des Sehvermögens ist<br />

es einerlei, ob es normal war oder nicht.<br />

Handelt es sich nicht um eine Vernichtung, sondern um eine

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