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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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3^.2 Buch VI. Strafrecht II. Anmerkungen. § l8<br />

Wenn einzelne Sektirer, die leicht zu <strong>über</strong>wältigen sind, sich<br />

Gesetzwidrigkeiten zu Schulden kommen lassen, so werden sie ein-<br />

fach nach dem Gesetze wie Weglagerer oder dgl. bestraft.<br />

Ad c) In ihrem Dogma muss wenigstens der Schein eines<br />

Grundes vorhanden sein, der sie zu der Ansicht verleitet hat, <strong>das</strong>s sie<br />

sich gegen d^ Landesfürsten erheben müssten oder dürften.<br />

Wer ohne einen solchen dogmatischen Grund, und sei er noch<br />

so irrthümlich, sich gegen den Landesfürsten erhebt, ist einfach<br />

Rebell 0.<br />

Als Typus von Sektirern werden die Gegner Ali's angeführt, lo<br />

die er in der Kameeis - Schlacht, bei Siffin und Nahrawän be-<br />

kämpfte.<br />

Bevor der Landesfürst zum Kampfe gegen die Sektirer schreitet,<br />

soll er einen zuverlässigen, klugen Boten zu ihnen schicken, sie um<br />

ihre Beschwerden befragen lassen, und soll, wenn möglich, den<br />

Grund ihrer Beschwerde abstellen. Wenn sie sich aber garnicht auf<br />

eine Verhandlung einlassen oder wenn sie trotz Abstellung des<br />

Grundes ihrer Beschwerden in der Renitenz verharren, so hat der<br />

Landesfürst sie nochmals zu warnen, dann ihnen aber den Krieg an-<br />

zusagen. Ob er ihnen eventuell noch einen Aufschub gewähren 20<br />

will, steht in seinem Belieben.<br />

§ 18. Die weitgehende Rücksicht gegen die zu bekämpfenden<br />

Sektirer beruht darauf, <strong>das</strong>s sie trotz allem Muslims sind, wenn auch<br />

irre geleitete, und <strong>das</strong>s sie mit möglichst geringem Verlust zu dem<br />

Gesammt- Islam, zu dem Gehorsam gegen den Islamischen Staat<br />

zurückgeführt werden sollen.<br />

Wer von den Sektirern flieht oder die Waffen von sich wirft<br />

oder vom Kampfe ablässt, oder wer gefangen wird, soll nicht ge-<br />

tödtet werden. Wenn ein Orthodoxer einen Sektirer im Kampfe<br />

tödtet, findet <strong>das</strong> Blutrecht auf diesen Fall keine Anwendung. 30<br />

Die gefangenen Sektirer werden nicht eher freigegeben, als bis<br />

der Krieg zu Ende ist oder ihre Banden sich zerstreut haben.<br />

Weiber, Kinder und Sklaven werden mit Ende des Krieges ohne<br />

Lösegeld freigegeben, dagegen müssen freie erwachsene Gefangene<br />

sich loskaufen. Einem gefangenen Sektirer kann aber auch früher die

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