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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§ 63 Buch I. Eherecht. Anmerkungen. ny<br />

6) sie darf, wenn der Pflegling ein Säugling ist und sie Milcli<br />

hat, sich nicht weigern <strong>das</strong> Kind selbst zu nähren. Wenn sie sich<br />

weigert, kann sie die Pflege nicht <strong>über</strong>nehmen. Die Pflege wird<br />

ihr auch dann nicht <strong>über</strong>geben, wenn sie für <strong>das</strong> Nähren des<br />

Kindes Bezahlung verlangt, während eine andere Frau sich an-<br />

bietet es umsonst zu nähren.<br />

Wenn dagegen die Frau keine Milch hat, kann ihr die Ueber-<br />

nahme der Pflege nicht versagt werden.<br />

Zu den einzelnen im Text angegebenen Bedingungen ist folgendes<br />

zu bemerken: 10<br />

Ad 2) des Textes: Eine Sklavin kann nicht Pflegerin sein, selbst<br />

wenn ihr Herr es erlaubt. Eine Ausnahme besteht zu Gunsten der<br />

Muttersklavin, die im Besitz eines christlichen Herren ist. Wenn sie<br />

den Islam annimmt, wird auch ihr Kind Muslim, und dann kann sie die<br />

Pflege desselben <strong>über</strong>nehmen, obwohl sie nach wie vor Sklavin ist.<br />

Dagegen geht dem christlichen Vater <strong>das</strong> Anrecht auf die Pflege<br />

seines muslimischen Kindes verloren. Wenn ferner diese Sklavin-<br />

mutter sich verheirathet, haben die Muslimischen Verwandten des<br />

Kindes die Pflege desselben zu <strong>über</strong>nehmen, und falls solche nicht<br />

vorhanden sind, die Muslime, d. h. die muslimische Gemeinde. 20<br />

Ad 3) Eine Muslimin kann Pflegerin eines muslimischen wie<br />

christlichen Kindes, eine Christin nur die Pflegerin eines christlichen<br />

Kindes sein.<br />

Ein christliches Kind, <strong>das</strong> den Islam annimmt, wird seinen<br />

christlichen Angehörigen abgenommen und geht in die Pflege der<br />

Muslims <strong>über</strong>. Das Nähere hat der Richter zu bestimmen. Ist <strong>das</strong><br />

Kind mittellos und kein zum Unterhalt desselben verpflichteter vor-<br />

handen, so hat die muslimische Gemeinde die Kosten des Unter-<br />

haltes aufzubringen.<br />

Ad 4 5) Wenn eine Frau z. B. die täglichen Gebete nicht betet, 30<br />

ist sie nicht mehr einwandfrei und nicht mehr berechtigt eine Pflege<br />

zu <strong>über</strong>nehmen.<br />

Die bürgerliche Unbescholtenheit'') kann, falls sie bestritten wird,<br />

vor dem Richter durch zwei Zeugen festgestellt werden.<br />

Ad 7) Wenn einer der beiden Eltern eine Geschäftsreise antritt.

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