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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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cq5 Buch IV. Kap. 20. Urbarmachung von Oedeland. Anmerkungen. § 3<br />

Ad a: Wenn der Wasserbesitzer mehr Wasser hat, als er braucht<br />

für sich, sein Vieh, seine Pflanzungen und Saaten, mehr als er<br />

momentan braucht ohne Rücksicht auf die Zukunft. Dies ist aber<br />

so zu verstehen, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Bedürfniss der Menschen in erster Linie<br />

zii befriedigen ist, dann <strong>das</strong> Bedürfniss der Thiere und darauf erst<br />

<strong>das</strong>jenige der Pflanzungen und Saaten. Wenn daher Wassernoth<br />

vorhanden ist, werden die einzelnen wasserbedürftigen Personen und<br />

Thiere in folgender Reihe mit Wasser versorgt: Zuerst der Be-<br />

sitzer des Wassers (mit seinen Angehörigen); dann eventuell, d. h.<br />

wenn noch mehr Wasser vorhanden ist, derjenige, der kein Wasser 10<br />

hat (mit den Seinigen) ; dann <strong>das</strong> Vieh des Wasserbesitzers, dann<br />

<strong>das</strong> Vieh desjenigen, der kein Wasser hat.<br />

Ad b: Derjenige, der Wasser verlangt, muss es brauchen für<br />

sich und sein Vieh, soweit Personen oder Vieh sich des Schutzes<br />

des Islamischen Gesetzes erfreuen. Dagegen wird sein Bedürfniss<br />

nach Wasser für seine Pflänzlingen und Saaten nicht berücksichtigt.<br />

Wenn der Wasserbesitzer mehr W^asser hat, als er für sich<br />

und sein Vieh braucht, kann er dem Anderen für seine Pflanzungen<br />

und Saaten tiack Sl/aass oder GewicJit Wasser verkaufen. Dagegen<br />

ist es nicht gestattet und ungültig Wasser mit der Bedingung zu 20<br />

verkaufen, <strong>das</strong>s Pflanzungen und Saaten damit gesättigt werden.<br />

Ad c: Das Wasser, <strong>das</strong> der Wasserbesitzer hat, muss <strong>das</strong><br />

Wasser eines Brunnens oder einer Quelle sein, <strong>das</strong> sich im natür-<br />

lichen Verlauf der Dinge ersetzt. Wenn er dagegen W^asser in<br />

einem Krug hat, braucht er nichts davon gratis abzugeben. Wohl<br />

aber muss er auch von diesem Wasser demjenigen, der in W asser-<br />

noth ist, gegen ein Aequivalent abgeben.<br />

Wenn der Wasserbesitzer verpflichtet ist von seinem Wasser<br />

abzugeben, so wird dabei vorausgesetzt, <strong>das</strong>s ihm aus der Zulassung<br />

des fremden Viehes zu seinem Wasser kein Schaden erwächst, sc<br />

Wenn aber dies der Fall sein würde, kann er dem fremden Vieh<br />

den Zugang zu seinem Wasser verweigern, muss dann aber ge-<br />

statten, <strong>das</strong>s die fremden Hirten <strong>das</strong> Wasser, <strong>das</strong> sie für ihre<br />

Heerden brauchen, holen.<br />

Wenn ein Wasserbesitzer verpflichtet ist von seinem Wasser<br />

abzugeben, darf er es nicht verkaufen und gegen irgend ein Aequi-<br />

valent hercreben.

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