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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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j CA Buch II. Freilassung. Anmerkungen. S ^5<br />

Die manumissio contractualis kann Anwendung finden auf einen<br />

Theilsklaven. Ein Sklave, der zur Hälfte frei ist, kann durch die<br />

ni. c. auch seine unfreie Hälfte befreien. Dagegcri kann sie auf<br />

einen Theil eines Ganz-Sklaven nicht angeivendet iverden. Den Grund<br />

s. in S 3.<br />

Von der letzteren Bestimmung ist der schon oben S. 1 5 1 an-<br />

gegebene Fall auszunehmen. Wenn ein Herr durch Testament die<br />

manumissio contractualis bestimmt, aber der Werth desselben den<br />

Werth des Legats-Drittels <strong>über</strong>steigt, wird von dem Ganz-Sklaven<br />

ein solcher Theil frei, der nach seinem VVerthe noch innerhalb der 10<br />

Grenzen des Legats-Drittels liegt.<br />

Wenn dagegen ein Herr in seiner Todeskrankheit einen TJieil<br />

seines Sklaven durch m. c. freilässt und dieser Theil innerhalb der<br />

Grenzen des Legats-Drittels liegt, oder wenn er durch testamenta-<br />

rische Verordnung einen Theil des Sklaven durch m. c. freilässt,<br />

so ist beides rechtsunwirksam. So nach Bägüri II, 384, 17, während<br />

der Manhag und El-khatib es gestatten.<br />

Zwei Herren, die einen Sklaven gemeinsam besitzen, können<br />

ihn durch die manumissio contractualis freilassen, wobei es nöthig ist,<br />

<strong>das</strong>s die dem Sklaven aufgestellten Termine dieselben sind, während 20<br />

<strong>das</strong> Aequivalent, <strong>das</strong> der eine Herr fordert, verschieden sein kann<br />

von demjenigen, <strong>das</strong> der andere fordert. Erfüllt der servus con-<br />

trahens seine Obliegenheiten gegen beide Herren, so ist er frei;<br />

wenn er sie nur gegen den einen von ihnen erfüllt, ist die m. c<br />

rechtsunwirksam. Liesse man sie bestehen, so würde <strong>das</strong> Resultat<br />

die Freilassung eines TJieiles eines Ganz-Sklaven sein, und diese ist<br />

unzulässig. Der Grundsatz „es darf in dem Dauer- Stadium<br />

einer Sache (im Verlauf eines Geschäftes) tolerirt werden, was im<br />

Anfangs- Studium (bei der Einleitung des Geschäftes) unzulässig<br />

ist" darf hier nicht angewendet werden. Wie man von vorn- 30<br />

herein nicht einen Theil eines Ganz-Sklaven durch m. c. frei-<br />

lassen darf, so soll sie auch dann nicht gültig sein, wenn sie bei<br />

einer von zwei socii verfügten m. c. in Folge der Nicht-Befriedigung<br />

der Ansprüche des einen socius in Frage käme.<br />

Wenn im Verlauf einer gemeinsamen m. c. der socius A dem<br />

Sklaven seine Terminzahlungen erlässt oder durch einfache Frei-<br />

lassung seinem Theil des Sklaven die Freiheit gewährt, so wird

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