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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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g I Buch IV. Kap. 14. Vorkaufsrecht. Anmerkungen. 4QQ<br />

Land gemeinschaftlich besitzt, darf der Verwalter des Fiscus es<br />

Kraft des Vorkaufsrechtes erwerben. Fiscalisches Vermögen unter-<br />

scheidet sich also in dieser Hinsicht vom Stiftungs-Vermögen.<br />

Wenn ein Stück Land zu drei gleichen Theilen je zwei privaten<br />

Besitzern und einem Wakf gehört und einer der beiden Privat-<br />

besitzer seinen Antheil verkauft, so darf der zweite Privatbesitzer<br />

von dem Käufer diesen Antheil Kraft seines Vorkaufsrechtes<br />

reklamiren, ^) nicht aber der Nutzniesser des immobilisirten Drittels<br />

(des Wakf). Denn derjenige Antheil, dessen Besitzer <strong>das</strong> Vorkaufs-<br />

recht geltend machen will, muss sein freiet' Besitz sein, nicht im- 10<br />

mobilisirter Besitz oder Wakf. Anders ausgedrückt: Nur ein<br />

wirklicher Besitzer hat <strong>das</strong> Vorkaufsrecht, nicht der Inhaber des<br />

Nutzungsrechtes eines immobilisirten Gutes.<br />

Das Gesetz <strong>über</strong> <strong>das</strong> Vorkaufsrecht hat die Bestimmung,<br />

Schaden abzuwehren. Wenn zwei Mitbesitzer eines und desselben<br />

Hauses es zusammen bewohnen (wie z. B. zwei Brüder, die <strong>das</strong><br />

Haus von ihrem Vater geerbt haben), mit einander in Streit ge-<br />

rathen und nun die Entscheidung des Richters anrufen, so kann<br />

dieser genöthigt sein um des Friedens Willen zu bestimmen, <strong>das</strong>s<br />

<strong>das</strong> Haus räumlich zwischen den beiden socii getheilt wird. Eine 20<br />

solche Theilung macht Kosten, denn während bis dahin eine Treppe,<br />

ei)i Luftschacht, ein Abflussrohr genügte, müssen nun, wo zwei<br />

Famihen darin wohnen sollen, zwei Treppen, zwei Luftschachte,<br />

zwei Abflussrohre hergestellt werden. Diese Anlagen sind auf ge-<br />

meinsame Kosten der beiden Mitbesitzer auszuführen. Wenn nun<br />

einer der socii-Brüder seinen Antheil verkaufen will, so wäre es<br />

Pflicht des Anstandes, ihn an seinen socius (B) zu verkaufen, damit<br />

Kosten vermieden werden, die unnöthig sind, falls nur einer von<br />

beiden in dem Hause wohnt. Nimmt er indessen diese Rücksicht<br />

nicht, sondern verkauft seinen Antheil an einen Fremden, so gewährt 30<br />

dem B <strong>das</strong> Gesetz durch <strong>das</strong> Vorkaufsrecht die Möglichkeit, jenen<br />

Antheil für sich zu erwerben, um Kosten zu vermeiden, die er nicht<br />

') Weil es erlaubt ist, AVakf-Besitz von Privat-Besitz äusserlich<br />

abzutrennen. Nach anderen <strong>Recht</strong>slehrern ist dies unstatthaft, und<br />

würde daher in diesem Falle der zweite Privatbesitzer nicht ein Vorkaufsrecht<br />

ausüben können.<br />

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