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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§ 4 Buch IV. Kap. 5. Vergleich und Baupolizeiliches. Anmerkungen. •371<br />

der Sackgasse von dem Ausgang bis zu seiner Thür) und ausser-<br />

dem wird der Verkehr in der Sackgasse dadurch erleichtert.<br />

Will er dagegen eine neue Thür näher gegen <strong>das</strong> Ende der<br />

Sackgasse anlegen, so kann er <strong>das</strong> nur thun mit Einwilligung<br />

aller derjenigen Adjacenten, deren Häuser dem Ende der Sack-<br />

gasse näher liegen, er kann ihnen durch Vergleich ein solches<br />

<strong>Recht</strong> entweder abkaufen oder abmiethen. Das Vorrücken einer<br />

Thür gegen <strong>das</strong> Ende der Sackgasse hat ein Steigen des Ver-<br />

kehrs, grösseres Gedränge in dem rückwärtigen Theil derselben zur<br />

Folge, wenn z. B. die Heerden zur Weide hinaus gehen oder von 10<br />

dort zurückkommen, weshalb eine solche Maassregel nur mit Ge-<br />

nehmigung der Besitzer des weiter rückwärtigen Theiles der Sack-<br />

gasse ausgeführt werden darf.<br />

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