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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§ 3 Buch IV. Kap. 15. Commandit-Gesellschaft. Anmerkungen. C25<br />

der Commanditär weitere 20 Denare aus dem Gesellschaftskapital<br />

zurück. Nun wird nur der Verlust <strong>über</strong> 80 Denare (nicht <strong>über</strong><br />

100) repartirt, so<strong>das</strong>s auf je 20 Denare Kapital je 5 Denare Ver-<br />

lust entfallen. Die 5 Denare Verlust, welche den zurückgezogenen<br />

20 Denaren entsprechen, dürfen nicht durch den Gewinn gedeckt<br />

werden, dagegen müssen die 15 Denare Verlust, falls Gewinn er-<br />

zielt wird, durch den Gewinn gedeckt werden, so <strong>das</strong>s, wenn diese<br />

Deckung erfolgt ist, <strong>das</strong> Gesellschaftskapital von 60 wieder auf 75<br />

Denare angewachsen ist. Wenn mit diesem Kapital nun weitere 5<br />

Denare verdient werden, müssen sie zum Kapital geschlagen werden, 10<br />

damit auf diese Weise der ganze Verlust von 20 Denaren wieder<br />

eingebracht ist.<br />

Wenn der Commanditär, nachdem Gewinn erzielt worden, einen<br />

Theil seines Kapitals zurückzieht, so bekommt er zugleich mit dem<br />

Kapital auch den entsprechenden Antheil am Gewinn. Beispiel:<br />

Das Gesellschaftskapital ist 100 Denare, der erzielte Gewinn 20 De-<br />

nare. Nun zieht der Commanditär 20 Denare (d. i. ^6 des Ganzen)<br />

zurück und dieser Betrag repräsentirt 16 ^j^ Denare Kapital und<br />

373 Denare Gewinn. Wenn also die Contrahenten die Halbirung<br />

des Gewinnes vereinbart haben, muss der Commanditär dem Ge- 20<br />

renten die Hälfte des Gewinns abgeben, d. h. er bekommt von<br />

jenen 20 Denaren 1873, während er 1^3 an den Gerenten abgeben<br />

muss.<br />

Wenn der Commanditär einen Theil seines Kapitals zurückzieht,<br />

bevor noch Gewinn und Verlust eingetreten sind, so ist <strong>das</strong> Gesell-<br />

schaftskapital um diesen Betrag verringert.<br />

Der Commandit-Gesellschaftsvertrag ist einseitig lösbar, d. h.<br />

jeder der Contrahenten kann ihn jeder Zeit lösen, falls nicht mit<br />

der Auflösung Kapitalsverlust verbunden ist. Er wird wie der<br />

Mandats-Vertrag aufgehoben durch den Tod oder <strong>das</strong> Wahnsinnig- 30<br />

werden eines der Contrahenten oder beider. Nach der Aufhebunsf<br />

des Gesellschafts-Vertrages hat der Gerent die Schulden der Gesell-<br />

schaft einzukassiren, <strong>das</strong> Kapital wieder in Baargeld umzuwandeln<br />

und dem Besitzer desselben plus Gewinn oder minus Verlust zu<br />

<strong>über</strong>geben.<br />

Wenn ein Commandit-Gesellschaftsvertrag dadurch aufgelöst<br />

wird, <strong>das</strong>s z. B. der Landesherr die Münze, welche <strong>das</strong> Kapital

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