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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§ 62 Buch I. Eherecht. Anmerkungen. 1 1<br />

reif ist, um eine richtige Wahl zu treffen, so bleibt es noch weiterhin<br />

bei dem Pfleger oder der Pflegerin. Die Entscheidung <strong>über</strong> den<br />

Geisteszustand des Kindes steht dem Richter zu.<br />

Ueber den Verkehr des Kindes, nachdem es optirt hat, mit<br />

Vater und Mutter, deren Ehebund gelöst ist, gelten folgende Vor-<br />

schriften:<br />

a) Ist <strong>das</strong> Kind ein Knabe und optirt für den Vater, so darf<br />

dieser <strong>das</strong> Kind nicht hindern die Mutter zu besuchen ').<br />

b) Ist <strong>das</strong> Kind ein Knabe und optirt für die Mutter, so ver-<br />

weilt es Nachts bei der Mutter und Tags bei dem Vater, damit er lo<br />

es in Religion und Arbeit unterrichte.<br />

c) Wenn <strong>das</strong> Kind ein Mädchen ist und für den Vater optirt,<br />

dann darf <strong>das</strong> Mädchen nicht die Mutter besuchen, damit sie sich angewöhnt<br />

im Hause zu bleiben, sondern die Mutter muss kommen<br />

und die Tochter im Hause des Vaters besuchen, einmal in der<br />

Woche oder auch täglich. Doch sollen die Besuche der Mutter<br />

nicht zu lange dauern.<br />

Wenn ein Knabe oder Mädchen unter solchen Umständen er-<br />

krankt, so pflegt die Mutter <strong>das</strong> Kind im Hause des Vaters, wenn<br />

er damit einverstanden ist; anderenfalls pflegt sie <strong>das</strong> Kind bei sich, 20<br />

während der Vater kommt es zu besuchen, doch soll er <strong>das</strong> Allein-<br />

sein mit der von ihm geschiedenen Frau vermeiden.<br />

d) Wenn <strong>das</strong> Kind ein Mädchen ist und optirt für die Mutter,<br />

so weilt sie bei ihr Tag und Nacht, damit sie sich angewöhnt im<br />

Hause zu bleiben. Der Vater darf sie im Hause der Mutter, seiner<br />

geschiedenen Frau, besuchen, muss aber <strong>das</strong> Alleinsein mit der<br />

letzteren vermeiden.<br />

Wenn, nachdem <strong>das</strong> Kind optirt hat, diejenige Person, für welche<br />

es optirt hat, durch Krankheit oder Wahnsinn incapacitirt wird, so<br />

tritt für die Dauer dieses Zustandes die andere Person (Vater oder 30<br />

Mutter) an die Stelle der ersteren.<br />

Wenn zu der Zeit, wo <strong>das</strong> Kind optiren soll, der Vater des-<br />

selben nicht mehr lebt, so tritt der Vatersvater an seine Stelle oder<br />

sein<br />

') Ein Mann ist mehr berechtigt ausserhalb seines Hauses zu<br />

als die Frau, denn sie ist eine ^ awa d. h. etwas, dessen Anblick<br />

den Nicht-Verwandten verboten ist, nicht dagegen er.

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