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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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5o6 Buch IV, Kap. 21. Stiftung, Wakf. Anmerkungen.<br />

Muttersklavin, denn sie ist zwar Besitz ihres Herrn für die Dauer<br />

seines Lebens, kann aber nicht von ihm veräussert, verkauft oder<br />

verschenkt werden (Buch II, § 2p— 22). Ausgeschlossen ist auch<br />

der servus contrahens, falls der zwischen ihm und seinem Herrn<br />

abgeschlossene Vertrag correkt ist; ist dagegen der Contrakt ein<br />

incorrekter (Buch II, S. 158 ff), so ist der Sklave veräusserlich, kann<br />

verkauft wie auch zum Objekt einer Stiftung gemacht werden.<br />

Das Gestiftete muss nutzbar sein, sei es sofort, sei es in Zukunft,<br />

wie z. B. ein unfreies kleines Kind. Die Nutzbarkeit dessen muss<br />

eine gewisse Zeit lang dauern, mindestens so lange wie ein normaler 10<br />

Miethstermin, falls <strong>das</strong> Objekt vermiethet würde. Der Nutzen, den<br />

es gewährt, darf ferner nicht darin bestehen, <strong>das</strong>s es sich selbst<br />

consumirt, <strong>das</strong>s seine Substanz zu Grunde geht, wie z. B. eine<br />

Wachskerze, eine Speise.<br />

Immobilisiren heisst sich der Verfügung <strong>über</strong> <strong>das</strong> Objekt ent-<br />

äussern. Der fromme Zweck kann jeder sein, der nach den Gesetzen<br />

des Islams nicht verboten^) ist; er muss genau angegeben werden.<br />

Man kann wohl bei einer testamentarischen Zuwendung den Legatar<br />

in sehr allgemeiner Weise bezeichnen, z. B.: „Ich vermache Gott<br />

ein Drittel meiner Habe", in welchem Falle <strong>das</strong> Legat für die 20<br />

Armen und öffentliche Wohlthätigkeit verwendet wird ; wenn dagegen<br />

bei einer Stiftung der Zweck nicht genau angegeben ist, ist sie null<br />

und nichtig (s. § i Anm. zu e).<br />

Der Stifter muss berechtigt sein, eine geschenkartige Zuwendung-)<br />

zu machen.<br />

Der Wortlaut seiner Stiftung kann entweder eindeutig oder<br />

mehrdeutig sein, bedarf in letzterem Falle eventuell der nachträglichen<br />

Erläuterung. Der Vertrag bedarf der Annahme des Beneficiars,<br />

sofern dieser eine einzelne vorhandene Person oder Gruppe von<br />

Personen ist. nicht aber wenn die Stiftung einem öffentlichen Zwecke j) 30<br />

gewidmet ist. Die Stiftung muss definitiv sein; wenn also jemand<br />

erklärt: „Wenn der Monatsanfang kommt, stifte ich dies den Armen",<br />

ist die Stiftung ungültig, d. h. sofern sie sich bezieht auf Dinge, die<br />

3) 'Ls^^.

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