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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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S 13 Buch III. Erbrecht und Testament. Anmerkungen. 2 IQ<br />

Die Mutter des Vaters erbt nicht, so lange der Vater lebt.<br />

Die Mutter der Mutter erbt niclit, so lange die Mutter lebt,<br />

dagegen erbt sie , wenn auch der Vater des Erblassers noch lebt.<br />

Theilen.<br />

Zwei oder mehr erbende Grossmütter erben <strong>das</strong> '/o zu gleichen<br />

Innerhalb jeder Asceiidenz, der väterlichen und der mütterlichen,<br />

schliesst die näher verwandte die fernere von der Erbschaft aus.<br />

Wenn aber beide Ascendenzen durch weibliche Personen vertreten<br />

sind, hat die weibliche Ascendenz den Vorzug, <strong>das</strong> heisst: Die näher<br />

verwandte Person der weiblichen Ascendenz schliesst die ferner ver-<br />

wandte Person der männlichen Ascendenz von der Erbschaft aus.<br />

Beispiel:<br />

Die Mutter I<br />

Der Mutter II schliesst aus von der Erbschaft die Mutter I<br />

Dagegen<br />

Die Mutter I<br />

der Mutter II<br />

des Vaters III.<br />

Des Vaters II schliesst }iicJit aus die Mutter I<br />

der Mutter II<br />

der Mutter III.<br />

Zu § 13c: Der Ausdruck Sohnes-Tocliter ist zu ersetzen durch<br />

eine oder inelirere Sohnes-Töchter. Ferner ist die Fassung dieses<br />

Absatzes wesentlich zu erweitern: „Die Tochter des männlichen<br />

Descendenten erbt '/o» falls eine eigene Descendentin des Erblassers<br />

vorhanden ist, welche ihm um eine Generation näher steht als jene."<br />

Wenn zwei oder mehr eigene Töchter des Erblassers vorhanden<br />

sind (sie erben ^3 nach ^ na), erbt die Sohnes-Tochter oder die<br />

Sohnes-Töchter nicht.<br />

Wenn die Sohnes-Töchter einen Bruder (Sohnes-Sohn des Erb- ;<br />

lassers) oder Vetter (Sohnes-Sohn oder ferneren männlichen Des-<br />

cendenten des Erblassers) haben, so werden sie nicht als Quoten-<br />

Erben, sondern als allgemeine Erben zur Erbschaft berufen und<br />

alle erben gemeinsam in der Weise, <strong>das</strong>s die weibliche Erbin die<br />

Hälfte von dem Antheil des männlichen Erben bekommt.<br />

Das 76) welches die Sohnes-Tochter neben der eigenen Tochter<br />

(die 72 erbt) erhält, dient ,,znr Ei'gänznng der zwei Drittel!' Damit

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