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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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Buch I. Eherecht. Anmerkungen. S 27 — 28<br />

Ist der Loskauf perfekt geworden, so ist die Trennung eine voll-<br />

ständige und die beiden Personen beerben sich nicht, auch dann<br />

nicht,- wenn die eine oder die andere noch während der Wartezeit<br />

stirbt, welche die Frau innezuhalten verpflichtet ist, bevor sie eine<br />

neue Ehe eingehen darf. S. § 45 — 51. Sollte der Mann bei dem<br />

Loskauf sich <strong>das</strong> <strong>Recht</strong> ausbedingen, die Frau vor Ablauf ihrer<br />

Wartezeit ev. wieder zu sich zu nehmen, so würde <strong>das</strong> den Charakter<br />

des Loskaufs aufheben; er würde kein Anrecht auf ein Aequivalent<br />

haben und es würde nur eine redintegrirbare Ehescheidung die<br />

Folge sein.<br />

Der Satz „und wenn der Mann u. s. w. kann dies nur auf Grund<br />

eines neuen Contraktes geschehen" fehlt in den meisten Handschriften<br />

und kann, wie Baguri II, 142, 26 richtig bemerkt, sehr wohl ent-<br />

behrt werden.<br />

§ 27. Der Loskauf kann zu jeder Zeit erfolgen, und die Rück-<br />

sicht auf die Zustände der Frau, welche bei einer einfachen<br />

Ehescheidung zu nehmen ist, ist hier nicht erforderlich. Vgl. J^ 30, 3.<br />

Dies gilt für den Fall, <strong>das</strong>s die Frau <strong>über</strong> ihren Loskauf selbst<br />

verhandelt hat. Wenn aber ein Fremder oder Dritter mit ihrem<br />

Manne ihren Loskauf vereinbart hat, dann ist der Loskauf ungültig, 20<br />

wenn er zu der Zeit der Menstruation zu Stande gekommen ist<br />

(und sie nicht ihrerseits speciell die Zeit ihrer Menstruation für dfe<br />

Ausführung des Loskaufs genehmigt hat).<br />

Der Grund dieser Bestimmung ist der, <strong>das</strong>s iii> diesem Falle die<br />

Wartezeit (s. die Berechnung derselben zu § 47), welche die Frau<br />

vor Eingehen einer neuen Ehe innezuhalten verpflichtet ist, länger<br />

dauern würde als in den meisten Fällen, und <strong>das</strong>s <strong>über</strong> diese <strong>das</strong><br />

Interesse der Frau nahe berührende Angelegenheit nur sie selbst<br />

entscheiden kann.<br />

§ 28. Während die geschiedene, aber reklamirbare Frau zväJircnd 30<br />

iJirer Wartezeit immer noch in gewissem Sinne die Frau ihres<br />

Mannes ist und mancherlei Beziehungen zwischen ihnen bestehen<br />

bleiben, ist die Trennung zwischen der losgekauften Frau und<br />

ihrem früheren Manne eine vollständige und die Formen der Ehe-<br />

lösung, die in den §§ 38. 39 und4o. 41— 44 beschrieben sind, sind<br />

ausgeschlossen für die Zeit nach dem Loskauf. Beide stehen sich<br />

wieder wie zwei Fremde gegen<strong>über</strong>.<br />

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