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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§ 4 Buch I. Eherecht. Anmerkungen. 25<br />

2. Nach anderer Ansicht darf der Ehemann seine Frau ohne<br />

irgendwelche Einschränkung sehen.<br />

3. Die Verwandtschaft kann eine dreifache sein:<br />

Blutsverwandtschaft, z. B. die rechte Tochter oder<br />

Schwester eines Mannes;<br />

Milchverwandtschaft (^ 56. 57),<br />

oder Milchmutter;<br />

z. B. die Milchschwester<br />

Verwandtschaft durch Heirath, z. B. die Schwiegermutter,<br />

die Schwägerin, die Stiefmutter, die Schwiegertochter.<br />

4. Nach anderer Ansicht darf der Freier die ' aurat-clsalati des 10<br />

freien wie des unfreien Weibes sehen, d. i. bei der freien Gesicht<br />

und Hände, bei der Sklavin den ganzen Körper ausgenommen die<br />

Partie zwischen Nabel und Knie^).<br />

5. Die Untersuchung und Behandlung eines Weibes durch einen<br />

Arzt darf nur dann Statt finden, wenn kein weibliches Wesen, <strong>das</strong><br />

die Behandlung <strong>über</strong>nehmen kann, vorhanden ist, und nur in Gegen-<br />

wart einer verwandten Person oder des Ehemannes oder des Herrn,<br />

falls die Kranke eine Sklavin ist.<br />

6. Das Weib ist verpflichtet, vor Gericht zum Zweck der Fest-<br />

stellung ihrer Person erforderlichen Falls ihr Gesiciit zu zeigen. 20<br />

Ferner ist die inspectio corporis totius einer angeklagten Person, sei<br />

es Mann oder Weib, durch den Richter und die Zeugen bei einer<br />

Gerichtsverhandlung, z. B. wegen Unzucht oder Ehescheidung zulässig<br />

und ka'nn eventuell von dem Richter erzwungen werden.<br />

7. In Betreff des Zeugnisses vor Gericht wird zweierlei unter-<br />

schieden: a. Jemand erklärt sich vor dem Richter bereit Zeugniss<br />

abzulegen, und b. er legt <strong>das</strong> Zeugniss ab. Auf Grund der Bereit-<br />

erklärung kann der Zeuge verlangen, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Weib ihr Gesicht<br />

zeigt, wenn er sie nicht unter dem Schleier kennt.<br />

Zu den in § 4 aufgeführten sieben Fällen kann ein achter hin- 30<br />

zugefügt werden:<br />

8. Ein Mann darfein fremdes Weib, d. h. ihr Gesicht sehen, wenn<br />

er sie unterrichtet, z. B. im Koran. Ueber den einer Frau ertheilten<br />

Unterricht, der bestimmt ist die Ehegabe zu ersetzen, s. § 18.<br />

^) Ueber den Unterschied der \mra (partes pudicae im weiteren<br />

Sinne, partes non spectandae) des Weibes bei dem Gebet und zu<br />

anderer Zeit \z\. Ihn Kasim ed. v. d. Bergr S. 120.

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