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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§ 21—22 Buch IV. Erbrecht. Nach dem Minhäg. 253<br />

des Erblassers (die Mutter seines Vaters) erbt neben dem Gross-<br />

vater (Vatersvater).<br />

c) <strong>das</strong> Vorhandensein des Vaters hat den Einfluss, <strong>das</strong>s die<br />

Quote der Mutter, wenn sie zusammen mit dem Vater und dem<br />

Ehegatten oder zusammen mit dem Vater und der Ehegattin zur<br />

Erbschaft berufen wird, von einem Drittel reducirt wird auf ein<br />

Drittel des Restes, der nach Abzug der Quote des Ehegatten oder<br />

ev. der Ehegattin übrig bleibt, während <strong>das</strong> Vorhandensein des<br />

Grossvaters diesen Einfluss nicht ausübt. (Vgl. §190. d.).<br />

§ 21. Die Grossmutter erbt ein Sechstel, mehrere Grossmütter la<br />

erben zusammen ein Sechstel.<br />

Erbberechtigt sind von den Grossmüttern<br />

a) die Mutter der Mutter und ihre Ascendentinnen in der weib-<br />

lichen Linie;<br />

b) die Mutter des Vaters und ihre Ascendentinnen in der weib-<br />

lichen Linie;<br />

c) die Mutter des Vatersvaters, sowie die Mutter jedes männ-<br />

lichen Ascendenten des Erblassers in der männlichen Reihe, sowie<br />

deren Mutter.<br />

Anders ausgedrückt erben solche Grossmütter, welche entweder 20<br />

durch eine rein weibliche oder eine rein männliche Descendenzreihe<br />

mit dem Erblasser verwandt sind, oder die durch eine rein weib-<br />

liche Descendenzreihe mit solchen männlichen Personen verwandt<br />

sind, welche ein Erbrecht gegen den Erblasser haben.<br />

Dagegen sind diejenigen Grossmütter von der Erbschaft ausge-<br />

schlossen, welche durch eine solche Descendenzreihe mit dem Erb-<br />

lasser verwandt sind, in der ein männliches Individuum zwischen<br />

zwei weiblichen erscheint.<br />

§ 22. Vollbürtige Brüder oder Schwestern erben, falls andere<br />

Erben nicht vorhanden sind, ebenso wie eigene Kinder. 30<br />

Dasselbe gilt von halbbürtigen Brüdern und Schwestern von<br />

Vaters Seite, ausgenommen folgenden Specialfall: Wenn eine Frau<br />

die folgenden Personen zu Erben hat: den Gatten, die Mutter, zwei<br />

Brüder oder Schwestern uterini und einen frater gennaiius, so erbt<br />

dieser Bruder zusammen mit den uterinen Geschwistern und zu<br />

gleichen Theilen ein Drittel der Erbschaft, während in einer solchen<br />

Combination ein frater consanguineus nicht erben würde.

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