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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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g I Buch IV. Kap. 13. Usurpation. Anmerkungen. 48^<br />

an den Besitzer). Wer eine geliehene Sache dem Leihnehmer usur-<br />

pirt, muss sie an ihn zurückgeben; wer eine Sache, die Jemand auf<br />

Probe bei sich hat, um sie eventuell zu kaufen, usurpirt, muss sie<br />

ihm zurückgeben. Wenn dagegen Jemand eine Sache, die N gefunden<br />

hat, usurpirt, erfüllt er nicht <strong>das</strong> Gesetz, indem er sie dem<br />

Finder zurückgiebt, sondern er muss sie, falls der Besitzer schon<br />

ermittelt ist, dem Besitzer zurückgeben.<br />

Die Rückgabe geschieht auf Kosten des Usurpators, auch wenn<br />

sie den Werth des Objektes vielfach <strong>über</strong>steigen.<br />

Ad b: Der Usurpator muss den Werth der Abnutzung dem lo<br />

Besitzer ersetzen, <strong>über</strong>haupt den Betrag jeder während der Usur-<br />

pation erfolgten Werthverminderung, wie z. B. wenn ein usurpirter<br />

Sklave während der Usurpation ein Glied verliert oder eine Kunst,<br />

die er früher konnte, vergisst. Dagegen ist der Usurpator nicht<br />

verpflichtet, einen Curs-Niedergang, den <strong>das</strong> Objekt während der<br />

Usurpation erfahren hat, zu ersetzen. Wenn Jemand ein Paar Schuhe<br />

im Werthe von 10 Dirhem usurpirt und den einen Schuh verliert<br />

oder vernichtet, so <strong>das</strong>s der vorhandene Schuh nur noch 2 Dirhem<br />

werth ist, hat der Usurpator dem Besitzer abgesehen von der Rück-<br />

gabe des einen Schuhs noch 8 Dirhem zu ersetzen. 20<br />

Ad c: Da dem Besitzer während der Usurpation der Nutzen<br />

des Objektes entzogen ist, hat der Usurpator, als hätte er <strong>das</strong> Ob-<br />

jekt während der Zeit in Miethe gehabt, dem Besitzer eine Durch-<br />

schnittsmiethe zu zahlen, wobei es einerlei ist, ob er <strong>das</strong> Objekt<br />

benutzt hat oder nicht. Wenn <strong>das</strong> Objekt während der Usurpation<br />

sich änderte in seinem Werthe, so variirt demgemäss die zu zah-<br />

lende Miethe. Wenn der Sklave während eines Theils der Usur-<br />

pation gesund, darauf krank war, z. B. eine Hand verlor, so hat<br />

der Usurpator bei der Rückgabe für die Zeit, in der der Sklave<br />

gesund war, die Miethe für einen gesunden Sklaven, dagegen für 30<br />

die Zeit, in der der Sklave nicht gesund war, die Miethe für einen<br />

kranken Sklaven zu zahlen.<br />

§ 2. Usurpirte Dinge, die verloren gehen, müssen von dem Usur-<br />

pator ersetzt werden, fungible Dinge (z. B. Weizen) durch die<br />

gleichen Beträge derselben Dinge, nicht-fungible (z. B. ein kunstvoll<br />

gesticktes Kleid) durch Erstattung ihres Werthes.<br />

Während die Bestimmungen von § i sich auf jede usurpirte

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