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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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Vorwort. IX<br />

andere Welt wandern, sondern auch in eine andere Zeit, etwa in<br />

<strong>das</strong> 13. Jahrhundert der europäischen Geschichte.<br />

Es wäre zwecklos die hier aufgeworfenen Fragen etwa vom<br />

Standpunkte des Islams beantworten zu wollen. Wir dürfen sie<br />

Angesichts der Wirklichkeit unserer Tage als Doktorfragen behan-<br />

deln. Der Lauf der Geschichte, der <strong>Recht</strong> bricht und <strong>Recht</strong> schafft,<br />

hat es mit sich gebracht, <strong>das</strong>s Christenthum und Islam neben einan-<br />

der existiren müssen, und <strong>das</strong> Bestreben der Europäischen Staats-<br />

regierungen kann nur darauf gerichtet sein, ihr Verhältniss zu ihren<br />

muslimischen Unterthanen sowie <strong>das</strong> Verhältniss der letzteren zu<br />

ihren christlichen Mitbürgern möglichst friedlich zu gestalten, eine<br />

dauernd friedliche Entwicklung des bürgerlichen Verkehrs zu er-<br />

möglichen und zu gewährleisten. Und ein solches Ziel kann nur<br />

auf Grund eines Compromisses zwischen dem christlichen Staats-<br />

gewissen und dem Gesetze des Islams erreicht werden.<br />

Die Bestrebungen Europäischer Regierungen, ihren muham-<br />

medanischen Unterthanen eine gesicherte <strong>Recht</strong>spflege zu schaffen,<br />

sowie <strong>das</strong> <strong>Recht</strong> derselben in einer für eine christliche Regierung<br />

annehmbaren Form zu codificiren, datiren bereits aus dem vorigen<br />

Jahrhundert. In Ostindien wurde die Anglo-Muhammedanische<br />

Justiz von Warren Hastings durch die Regulationen vom 15, Aug.<br />

1772 begründet, und von ihm sind die ersten Bearbeitungen des<br />

muhammedanischen <strong>Recht</strong>s in englischer Sprache, die Hedaya von<br />

Hamilton 1791 und <strong>das</strong> Erbrecht von Sir William Jones, 1792 ver-<br />

anlasst worden. Wie diese Arbeiten allen Betheiligten zur grössten<br />

Ehre gereichen, ist es auch für den Scharfblick des grossen Orga-<br />

nisators Warren Hastings ein glänzendes Zeugniss, <strong>das</strong>s er von<br />

vornherein <strong>das</strong> Familienrecht und <strong>das</strong> Erbrecht als diejenigen <strong>Recht</strong>s-<br />

gebiete erkannte, auf welche unter allen Umständen und ganz aus-<br />

schliesslich <strong>das</strong> einheimische Gesetz angewendet werden muss und<br />

unbeschadet des christlichen Standpunkts einer Europäischen Re-<br />

gierung angewendet werden kann. In späteren Zeiten ist <strong>das</strong> angel-<br />

sächsische Präcedenz-<strong>Recht</strong> in die indischen Gerichtshöfe eingezogen<br />

und dadurch eine Vermischuns: einheimischer und englischer <strong>Recht</strong>s-

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