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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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jgQ Buch II. Freilassung. Anmerkungen. S 1^<br />

Minhäg^ III, 492 fügt noch einen fünften Punkt hinzu, <strong>das</strong>s der<br />

Sklave <strong>das</strong> <strong>Recht</strong> hat von seinem Herrn den Betrag einer Ehegabe<br />

zu fordern, die er einer Frau als Entschädigung für eine aus Irr-<br />

thum an ihr begangene Cohabitation zu zahlen hat.<br />

Die fehlerhafle m. c. hat mit der vierten Art, der nichtigen,<br />

mit einer Claitsel verbwidcnen Art <strong>das</strong> folgende gemein:<br />

\) der Sklave wird nur dann frei,, wenn er seine Terminzahlungen<br />

leistet, nicht dadurch, <strong>das</strong>s der Herr sie ihm erlässt oder ein Anderer<br />

sie für ihn bezahlt ;<br />

2) der Vertrag wird annullirt durch den Tod des Herrn, sofern ic<br />

der Sklave nicht vorher seine sämmtlichen Zahlungen geleistet hat;<br />

3)<br />

der Herr darf durch Testament <strong>über</strong> diesen Sklaven ver-<br />

fügen (s. Buch III, Anm. zu § 17);<br />

4) dieser Sklave bekommt nichts von demjenigen Theil der<br />

Armensteuer (Zekät), welche speciell für die servi contrahentes be-<br />

stimmt ist;<br />

5)<br />

der Herr darf ihn freilassen als Busse, sofern er in Folge<br />

eines Verbrechens oder Vergehens eine Busse zu leisten hat (s. Buch<br />

VI. I. Theil S23).<br />

6) der Herr kann diesen Sklaven veräussern, z. B. durch Verkauf; 20<br />

7)<br />

der Herr kann ihn abhalten vom Reisen;<br />

8) der Herr kann einer solchen Sklavin beiwohnen.<br />

Die fehlerhafte manumissio contractualis unterscheidet sich in<br />

folgenden Dingen von der korrekten wie von der vierten Art (^der<br />

mit einer Clausel verbundenen nichtigen):<br />

1) der Herr kann sie jeder Zeit annuUiren;<br />

2) sie wird annullirt, wenn der Herr epileptisch, geisteskrank<br />

oder unter Curatel gestellt wird;<br />

3) am Ende, d. h. nachdem der Sklave die Freiheit erlangt,<br />

kann er von seinem Herrn <strong>das</strong>, was er ihm gezahlt, zurückfordern, 30 J<br />

oder kann einen Ersatz fordern, wenn <strong>das</strong>, was er ihm gegeben, i<br />

ein Werthobjekt war, <strong>das</strong> seitdem zu Grunde gegangen ist;<br />

4) am Ende, d. h. nachdem der Sklave die Freiheit erlangt,<br />

kann der Herr von ihm den Preis seiner Person, wie er zur Zeit<br />

seines Freiwerdens war, verlangen, weil <strong>das</strong> verabredete Aequivalent,<br />

indem es z. B. in einem einzigen Termin gezahlt ist, als den Ge-<br />

setzen nicht entsprechend ungültig ist.

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