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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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Vorwort. XXVII<br />

<strong>Recht</strong>s ZU einem einzigen (Buch VI.) vereinigt wurden. Ausgelassen<br />

sind die Abschnitte <strong>über</strong> Reinheit, Gebet, Gemeindesteuer, Fasten<br />

und Pilgerfahrt, ferner diejenigen <strong>über</strong> den Glaubenskrieg'), <strong>über</strong><br />

<strong>das</strong> Schlachten, die Jagd, <strong>das</strong> Essbare und Nicht-Essbare und die<br />

Opferthiere, <strong>über</strong> <strong>das</strong> Wettkämpfen mit Thieren und <strong>das</strong> Wettschiessen<br />

mit Pfeilen, <strong>über</strong> Schwur und Gelübde gegen Gott. Wer<br />

unter Muslimen lebt oder als Vertreter einer christlichen Regierung<br />

die staatliche Auctorität unter ihnen vertritt, wird gut thun sich auch<br />

<strong>über</strong> <strong>das</strong> Ceremonial- Gesetz wie <strong>über</strong> Sitten und Gebräuche der<br />

Muslims eingehend zu unterrichten, damit er nicht ohne Noth An-<br />

stoss und Aergerniss erregt. Es liegt auf der Hand, <strong>das</strong>s es be-<br />

denklich erscheinen kann aus einem festgefügten System einzelne<br />

Theile herauszunehmen, da sämmtliche Theile in vielfachen Wechsel-<br />

beziehungen zu einander stehen. So greift z. B. manche Einzel-<br />

bestimmung aus den Abschnitten <strong>über</strong> Reinheit, Gemeindesteuer<br />

und Fasten in die rein juristischen Kapitel hin<strong>über</strong>. Dennoch war<br />

Angesichts der Aufgabe, eine Einführung in <strong>das</strong> Verständniss des<br />

Schafiitischen <strong>Recht</strong>s zu geben , die Beschränkung auf die ange-<br />

gebenen Kapitel unerlässlich. Dagegen hielt ich es nicht für zweck-<br />

mässig <strong>das</strong> Sklavenrecht (s. Buch IL, Freilassung) auszulassen, denn<br />

wenn auch eine europäische Regierung es nicht anerkennt, scheint<br />

mir die Kenntniss der einschlägigen Verhältnisse doch recht<br />

wünschenswerth zu sein, wenn man mit Verständniss und mit mög-<br />

lichst geringem wirthschaftlichen Schaden die Hörigkeit durch andere,<br />

europäischen <strong>Recht</strong>sanschauungen entsprechende Einrichtungen er-<br />

setzen will.<br />

Es schien mir zweckentsprechend den arabischen Text des Abu<br />

Sugä' nach der Baguri-Ausgabe von 1307, Bulak, hier zu leichterer<br />

Uebersicht in Paragraphen eingetheilt, beizufügen. Wenn ein Europäer<br />

einen arabischen Juristen consultiren will, braucht er ihm nur den<br />

Paragraphen des Abu Suga anzuführen, um an dessen Auslegung<br />

jede Frage der Theorie und der Praxis anzuschliessen. Die Hand-<br />

^) Die Kapitel <strong>über</strong> Glaubenskrieg und Gemeindesteuer enthalten<br />

die Grundlagen der gesammten Steuergesetzgebung des Islams,

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