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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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a'^a Buch IV. Kap. 13. Usurpation. Anmerkungen. S 2<br />

Sache beziehen, auf solche Dinge, die im juridischen Sinne Besitz<br />

sein können, wie auf solche, die nicht Besitz sind (wie Wein, ein<br />

Weizenkorn, Thierhäute), hat die in § 2 gelehrte Haftung des Usur-<br />

pators nur solche Dinge zum Gegenstand, die Besitz sein können.')<br />

Wenn also Jemand den Wein eines Anderen usurpirt, so ist er zwar<br />

verpflichtet ihn zurückzugeben, haftet aber nicht für den Wein, falls<br />

er während der Usurpation zu Grunde geht. Wenn also der Usur-<br />

pator in diesem Falle straflos ausgeht, so ladet er doch durch<br />

solches Benehmen eine Schuld auf sich, d. h. er ist danach nicht<br />

mehr bürgerlich unbescholten. 'o<br />

Die Haftung des Usurpators ist dieselbe, ob <strong>das</strong> Objekt durch<br />

ein Naturereigniss zu Grunde gegangen ist, oder ob ein nicht ver-<br />

antwortlicher hostis oder der Usurpator selbst oder eine verant-<br />

wortliche dritte Person es zu Grunde gerichtet hat. Die Haftung<br />

ruht auf dem Usurpator; es steht ihm aber frei, falls ein Anderer als<br />

er <strong>das</strong> Objekt vernichtet hat, diesen dafür verantwortlich zu machen.<br />

Dagegen haftet der Usurpator nicht, wenn der Besitzer selbst<br />

oder ein nicht mit Verstand begabtes Wesen') oder Jemand, der<br />

im Auftrage des Besitzers handeln zu sollen glaubt, es zu Grunde<br />

richtet. Jedoch aber, wenn ein usurpirter Sklave seinen Besitzer an- 20<br />

greift und dieser in der Selbstvertheidigung ihn tödtet, haftet der<br />

Usurpator für den Sklaven. Es ist in diesem Falle einerlei, ob der<br />

Herr seinen Sklaven erkannte oder nicht; die Sache wird so ange-<br />

sehen, als ob der Sklave durch ein Naturunglück zu Grunde ge-<br />

gangen sei.<br />

Wenn ein usurpirter Sklave getödtet wird wegen eines Actes<br />

der Rebellion oder wegen eines Verbrechens aus der Zeit vor der<br />

Usurpation, so haftet der Usurpator nicht für ihn. Dagegen haftet<br />

er, wenn die Rebellion oder <strong>das</strong> Verbrechen, <strong>das</strong> der Sklave be-<br />

gangen hat, iväJircnd der Zeit geschalt, als er bereits usurpirt war; 30<br />

ja er haftet sogar in dem Fall, wenn der Sklave wegen des ange-<br />

gebenen Verbrechens erst dann getödtet wird, nachdem ihn der<br />

Usurpator dem Besitzer bereits zurückgegeben hat. Geht dagegen<br />

der Sklave, nachdem ihn der Usurpator seinem Herrn zurück-

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