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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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S 17 Buch VI. Strafrecht I. Anmerkungen. 787<br />

Der Schafiitische Islam geht in der Herabsetzung des Nicht-<br />

Muslims am ^veitesten. Nach Abu Hanifa ist <strong>das</strong> Sühnegeld für<br />

Christ und Jude <strong>das</strong>selbe wie für einen Muslim, nach Malik beträgt<br />

es die Hälfte; nach Ahmed Ibn Hanbai ist <strong>das</strong> Sühnegeld für die<br />

absichtliche Tödtung des Christen oder Juden dieselbe wie für den<br />

Muslim, dagegen <strong>das</strong> Sühnegeld für eine unabsichtliche Tödtung<br />

gleich der Hälfte des Sühnegeldes für einen Muslim.<br />

Ad c: Dem Parsen gilt gleich der Heide oder Religionslose,<br />

vorausgesetzt <strong>das</strong>s sie z. B. als Gesandte eines fremden Staates<br />

ein Anrecht auf den Schutz des Islamischen Staates haben. Ohne 10<br />

ein solches Anrecht sind sie, d. i. der Heide, der Religionslose<br />

vogelfrei.<br />

Für solche Individuen, welche aus einer gemischten Ehe ab-<br />

stammen, z. B. von einem christlichen Vater und einer heidnischen<br />

Mutter, gelten die Bestimmungen der besseren, religiös höher<br />

stehenden Hälfte der Ehe, also in dem genannten Falle die für<br />

einen Christen geltenden Bestimmungen.<br />

Das Verhältniss zwischen ^3 ^ür Christ und Jude und V15 ^^^<br />

den Parsen beruht darauf, <strong>das</strong>s der Christ oder Jude sich durch<br />

4 Dinge gegen<strong>über</strong> dem Parsen auszeichnet. Denn jene haben eine 20<br />

göttliche Offenbarungsschrift (Evangelium, Thora), eine ursprünglich<br />

wahre Religion, eine statthafte Ehe (im Gegensatz zu der Ver-<br />

wandten-, Geschwister-Ehe der Parsen), ein statthaftes Opfer, und<br />

erkennen die Pflicht zur Zahlung der Kopfsteuer an den Islamischen<br />

Staat an, während von den Parsen nur <strong>das</strong> eine gilt, <strong>das</strong>s sie die<br />

Verpflichtung zur Zahlung der Kopfsteuer an den Islamischen Staat<br />

anerkennen.<br />

§ 17. Hand tmd Fuss. Das Abhauen einer Hand kostet<br />

50 Kameele, <strong>das</strong> Abhauen beider Hände 100 Kameele u. s. w.<br />

Wenn der Attentäter mehr abhaut als die Hand und Unterarm bis 30<br />

zum Ellenbogen oder mehr als den Fuss bis zum Knöchel, muss<br />

er ausserdem für dies Plus eine vom Richter zu bemessende Ent-<br />

schädigung') zahlen.<br />

Ein Finger oder eine Zehe kostet je '/lo des Sühnegeldes für<br />

die Hand bezw. den Fuss.<br />

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