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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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288 Buch IV. Kap. i. Verkauf und Kauf. Anmerkungen. § ii.<br />

Solange die Contrahenten an dem Ort des Vertrags-Abschlusses<br />

bleiben, ob kurze oder lange Zeit, bleibt <strong>das</strong> <strong>Recht</strong> der optio be-<br />

stehen; ebenfalls, wenn sie mit einander reisen, solange als sie sich<br />

nicht von einander trennen. Die optio manente consessu kann also<br />

unter Umständen viel länger dauern als die weiter unten zu er-<br />

wähnende gesetzliche optio von drei Tagen.<br />

Wenn Differenzen entstehen <strong>über</strong> <strong>das</strong> Sich-trennen der Contra-<br />

henten, so ist nach dem lokalen Usus zu entscheiden. In einem<br />

grossen Hause besteht die Trennung darin, <strong>das</strong>s sie z. B. aus dem<br />

Hause in den Hof gehen oder umgekehrt, in einem kleinen Hause lo<br />

oder auf einem Schiff dadurch, <strong>das</strong>s sie oder einer von ihnen <strong>das</strong><br />

Haus oder <strong>das</strong> Schiff verlässt ; auf freiem Felde oder auf dem Markte<br />

dadurch, <strong>das</strong>s der eine von dem anderen wenigstens etwa 3 Schritte<br />

sich entfernt. Wenn zwei durch Zuruf mit einander einen Verkauf<br />

vereinbaren, erlischt die optio, sobald einer von ihnen seinen Stand-<br />

ort verlässt.<br />

Wenn einer der Contrahenten aus Irrthum oder Unwissenheit<br />

sich entfernt, erlischt die optio, sofern es freiwillig geschah. Ein<br />

erzwungenes Sich-Entfernen oder In loco-BIeiben hat keine <strong>Recht</strong>s-<br />

folgen. Wenn einer der Contrahenten flieht und der andere ihn 20<br />

nicht verfolgt, ist ihre optio erloschen; wenn aber der eine flieht,<br />

während der in loco bleibende schläft, bleibt ihm <strong>das</strong> <strong>Recht</strong> der<br />

optio gewahrt.<br />

Das Sich-trennen der Contrahenten muss in Petson geschehen.<br />

Wenn daher der eine der Contrahenten am Ort des Vertrags-<br />

Abschlusses stirbt, geht seine optio auf seine Erben als ein Allen<br />

gemeinsames <strong>Recht</strong> <strong>über</strong>. Das <strong>Recht</strong> der optio erlischt erst dann,<br />

wenn sänuntlicJie Erben den Ort, an dem ihnen von der Sache<br />

autoritative Mittheilung gemacht worden ist') (also z. B. vor dem<br />

Richter), verlassen. 30<br />

Wenn einer der Contrahenten irrsinnig wird, geht die optio<br />

auf seinen Vormund <strong>über</strong>.<br />

Wenn der Vormund einer unter Curatel stehenden Person,<br />

z. B. eines Kindes, einen Kaufvertrag abschliesst und <strong>das</strong> Kind<br />

mündig wird, bevor die beiden Contrahenten sich von einander

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