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Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

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92 4. Verfassung<br />

recht. Kraft der Generalkapitelsstatuten von 1218, 1219, 1225 und 1242<br />

oblag dem Vaterabt die Pflicht, eine Höchstzahl für die Konvente in den<br />

Frauenklöstern seiner Visitationszuständigkeit festzusetzen 1). Wie ausgeprägt<br />

die Einflußnahme des Abts von Salem in der Frühzeit tatsächlich<br />

war, geht aus den <strong>Wald</strong>er Quellen nicht hervor. Später scheint er im<br />

wesentlichen in beratender Funktion aufgetreten zu sein.<br />

Die auf den Nationalkapiteln in Kaisheim und Salem 1626 und 1627<br />

in ihre endgültige Form gebrachten Statuten der oberdeutschen Zisterzienserkongregation<br />

(GenLandArchK 65/165. Ebenda 98/2328) erneuerten<br />

das Verbot, ohne Erlaubnis des Pater immediatus Novizinnen aufzunehmen,<br />

und beriefen sich dabei auf das 1605 abgehaltene Generalkapitel. Zur<br />

Steuerung der Konventsgrößen bestimmten sie grundsätzlich, es dürften<br />

nur so viele Nonnen eintreten, wie unter Einschluß von Beichtvater und<br />

seinem Helfer aus den Klostereinkünften versorgt werden könnten. Zur<br />

Rechtfertigung dieser Vorschrift verwiesen die Autoren der Statuten auf<br />

die Beschlüsse der Generalkapitel von 1609 und 1618. Gleichzeitig übertrugen<br />

sie in Übereinstimmung mit dem Generalkapitel von 1608 den<br />

Visitatoren die Aufgabe, für jeden Frauenkonvent ihrer Visitationsklöster<br />

eine Mitgliederhöchstzahl festzusetzen, und griffen damit ältere Anordnungen<br />

wieder auf.<br />

Die 1654 auf dem Rottweiler Nationalkapitel revidierten Statuten<br />

(GenLandArchK 98/2328) bekräftigten diese Bestimmungen und betonten,<br />

auch das Tridentinum habe die entsprechenden Richtlinien über die Größe<br />

der Frauenkonvente festgelegt. Von da an wurden die Frauenklöster in<br />

Generalkapiteln und in den Visitationsurkunden Salems immer wieder auf<br />

diese Anordnungen hingewiesen (z. B. 1745: GenLandArchK 98/2328).<br />

<strong>Wald</strong> scheint in diesem Punkt keine Schwierigkeiten mit seinem Salemer<br />

Visitator bekommen zu haben. Ob der dortige Abt tatsächlich eine verbindliche<br />

Höchstzahl fixiert hatte, ist nicht bekannt, obgleich er eine<br />

entsprechende Aktion 1718 ankündigte (78,232). Andererseits hat <strong>Wald</strong><br />

anscheinend aber auch nicht versucht, seinen Konvent über die wirtschaftlichen<br />

Möglichkeiten des Klosters hinaus zu vermehren.<br />

Jedoch betrachteten die <strong>Wald</strong>er Äbtissinnen es als Einschränkung ihrer<br />

Rechte, bei der Aufnahme und der Ausstattung von Novizinnen (entsprechender<br />

Erlaß Salems von 1737: U 1111) von der Zustimmung des Abts<br />

abhängig zu sein. Als Zumutung vollends empfanden sie es namentlich,<br />

um der Verpflegung von Beichtvater und seinem Gehilfen willen zwei<br />

Chorfrauenplätze opfern zu müssen. Diese Vorschrift, wiewohl in den<br />

t) KRENIG, Frauenklöster S. 50, 60, mit Angabe der einschlägigen Statuten<br />

des Generalkapitels.

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