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Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

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120 4. Verfassung<br />

Der Beichtvater mußte vom Nonnenkonvent unterhalten werden (Krenig,<br />

Frauenklöster S. 72, unter Bezug auf die Generalkapitelsbeschlüsse).<br />

In <strong>Wald</strong> wurde, nachdem es zuvor zu Auseinandersetzungen über die<br />

Erhöhung der Zuwendungen gekommen war, die Pfründe des Beichtvaters<br />

im Jahr 1553 vertraglich wie folgt festgesetzt (74,12): Er hatte jährlich<br />

30 fl Bargeld, 10 Pfund Unschlitt und weitere 3 fl für ein Kalb und ein<br />

Schwein zu erhalten, wöchentlich zehn Laibe Brot und ein Maß Schmalz<br />

und täglich 3 Maß Wein; der Wein war sowohl für den Getränkebedarf<br />

als auch für das Kochen, besonders das Fischsieden, gedacht. Außerdem<br />

mußte das Kloster die Magd des Beichtvaters entlohnen, so wie das bisher<br />

auch der Fall gewesen war. Dafür war der Beichtvater verpflichtet, alle<br />

Kranken 1m Kloster mit den Sakramenten zu versehen, alle Gottesdienste<br />

zu feiern und die Predigten persönlich zu halten. An zwei Tagen in der<br />

Woche war er vom Messelesen befreit. Wollte der Beichtvater die Passion<br />

von einem anderen Geistlichen lesen lassen, so mußte er diesen aus seiner<br />

eigenen Tasche bezahlen. Im übrigen war der Beichtvater gehalten, sich<br />

eines priesterlichen Wandels zu befleißigen.<br />

Auch die Statuten der oberdeutschen Zisterzienserkongregation von<br />

1626/27 und von 1654 (GenLandArchK 98/2328) schärften unter Berufung<br />

auf das Tridentinische Konzil und die Generalkapitel von 1609 und 1618<br />

ein, daß die Frauenzisterzen sowohl den Beichtvater als auch den Kaplan<br />

aus eigenem Einkommen mit Essen, Trinken, Kleidung und Büchern in<br />

natura - nicht mit Bargeld - zu verpflegen und zu unterhalten hätten.<br />

Deshalb waren die Äbtissinnen bei Strafe der Absetzung gehalten, nur so<br />

viele Nonnen und Schwestern aufzunehmen, daß der Unterhalt dieser<br />

bei den Geistlichen gesichert war. 1718 erinnerte Abt Stephan Jung von<br />

Salem die Frauenklöster in der oberdeutschen Kongregation an diese<br />

Vorschrift (78,232), und der Ordensgeneral befahl 1734 dem Salemer Abt<br />

als dem Generalvikar der oberdeutschen Zisterzienserkongregation, darauf<br />

hinzuwirken, daß die Zahl der Klosterfrauen in den einzelnen Abteien<br />

entsprechend reduziert würde (78,225. 78,232). In <strong>Wald</strong> erhielten die<br />

Beichtväter trotz anderslautender Anordnungen neben der Verpflegung<br />

ein fixes Jahrgeld: von 1553 bis 1659 betrug dieses 30 fl (74,12. FAS,<br />

<strong>Wald</strong>er Rechnungen. StaatsArchSig Ho 157, Neuverz.Akten II 3258), von<br />

1660 bis zum Ende des 18. Jahrhunderts 50 fl (FAS, <strong>Wald</strong>er Rechnungen).<br />

Über etwaige Aufgaben und Befugnisse des Beichtvaters im weltlichen<br />

Bereich schweigen sowohl der Vertrag von 1553 (74,12) als auch alle<br />

früheren <strong>Wald</strong>er Quellen. Bei seiner 1586 in <strong>Wald</strong> durchgeführten Visitation<br />

(U 850) erinnerte jedoch Abt Beat von Lützel an das in der Ordenssatzung<br />

enthaltene Gebot, daß der Beichtvater bei der Rechnungslegung<br />

der weltlichen Klosterbeamten vor Äbtissin und mehreren Konventsfrauen

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