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Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

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§ 12. Klösterliche Ausstattung 203<br />

Cleophe von Schienen (1 609-1651) und Maria Elisabeth Precht von<br />

Hohenwart (1617 -1662) taten. Maria Elisabeth Vogt von Alten-Summerau<br />

(1 615-1635) leistete den Erbverzicht vor dem Landgericht zu Schwaben.<br />

Seit der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts stellte das Kloster im<br />

Namen der Nonne den üblichen Erbverzichtsbrief aus und zwar dann,<br />

wenn die gesamte im Aufnahmevertrag vereinbarte Mitgift vollständig<br />

einbezahlt worden war (vgl. Aufnahmevertrag der Maria Antonia von<br />

Falkenstein 1682: 78,178).<br />

Der Erbverzicht war nicht unbedingt abhängig von der Höhe der<br />

Mitgift. Maria Bernharda Treyling von Wagrain (1644-1692) hatte beim<br />

Eintritt die ansehnliche Summe von 2000 fl zugebracht, blieb erbberechtigt,<br />

erhielt bei der Erbteilung weitere 995 fl und wurde an der Hinterlassenschaft<br />

ihrer Schwester beteiligt. Beim Eintritt von Maria Juliana Mayer<br />

hatte die Familie an Bargeld und Sachausgaben 3064 fl bezahlt, bei der<br />

Erbteilung entfielen auf die Chorfrau nochmals 1959 fl sowie umfangreicher<br />

Hausrat an Silber, Zinn, Kupfer, Betten, Tisch- und Bettzeug. Ebenso<br />

blieb den ungewöhnlich reich ausgestatteten Nonnen Maria Franziska<br />

Keller, Maria Magdalena Hirrlinger und Maria Crescentia von Dort das<br />

Erbrecht vorbehalten. Hingegen sprach das Kloster Erbverzichte schon<br />

bei recht bescheidener Mitgift aus, wie u. a. bei Maria Rosina von Bodman<br />

(1697 -1762) und Maria Cäcilia von Schwarzach (1718-1780), die nur<br />

den Einschlauf und 500 fl mitgebracht hatten. Auch bei den Laienschwestern<br />

sind unterschiedliche Absprachen über die Erbablösung zu beobachten.<br />

Jedoch blieb ihnen das Erbrecht häufiger vorbehalten als den Chorfrauen.<br />

Ein Erbverzicht schloß nicht aus, daß die Frauen von ihren Verwandten<br />

mit letztwilligen Vermächtnissen bedacht werden konnten. Die Ansprüche<br />

der Konventualin Maria Elisabetha Bona Walter (1768 - 1829) auf das<br />

elterliche Erbe waren zwar mit der Klostermitgift abgelöst, nicht betroffen<br />

war aber testamentarisch vermachtes Erbe ihrer Eltern und anderer Verwandten<br />

(78,283). Maria Antonia von Falkenstein (1682-1739) wurde,<br />

obgleich das Kloster nach Einzahlung ihrer Mitgift auf das Erbe verzichtet<br />

hatte (78,178), im Testament ihrer Mutter mit einem Kapital von 50 fl<br />

bedacht. Auch die Laienschwester Maria Apollonia Widmar (1733-1757)<br />

sollte trotz der Abgeltung ihrer Erbansprüche durch die Mitgift laut<br />

Testament ihrer Mutter 200 fl erben; das Testament wurde indes kassiert.<br />

Die Sitte des Leibgedings verschwand mit der Reform WaIds fast<br />

völlig. Mehrere Nachrichten von Leibgedingsbezügen sowie Leibgedingsverschreibungen,<br />

damit dann Vorangeregtte Meine fründtiiche liebe Dochter sich<br />

Ihrer Rege" gemess Inn klaidung Und ajjem anderem desto bequemlicher Unnd<br />

besser betragen könne, wie sich Jörg Christoph Giel von Gielsberg 1616 im

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