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Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

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§ 15. Beziehungen zu Österreich 257<br />

Reichsfreiheit und Reichsstandschaft der Abtei <strong>Wald</strong> äußerten. <strong>Das</strong> Kloster<br />

verweigerte zwar erfolgreich die Auslieferung des Dokuments, focht aber<br />

seinen Anspruch auf reichsunmittelbare Stellung auch diesmal nicht konsequent<br />

durch.<br />

Die entscheidende große Konfrontation mit Österreich kam, als der<br />

Wiener Hof Ende 1766 befahl, das bisher dem Schwäbischen Kreis zur<br />

Besteuerung überlassene Amt <strong>Wald</strong> wieder in die Besteuerung durch die<br />

schwäbisch-österreichischen Landstände zurückzunehmen. Die Trennung<br />

von der Sigmaringer Mediatlandschaftskasse erfolgte 1767, und im Zusammenhang<br />

mit der Unterstellung unter die österreichische Besteuerung<br />

wurde gleichzeitig damit begonnen, erstmals in der Geschichte WaIds das<br />

Kloster und den klösterlichen Herrschaftsbezirk der landesfürstlichen Verwaltung<br />

durch österreichische Behörden unterzuordnen, sie konkret in<br />

Vorderösterreich zu integrieren.<br />

Die Argumente, mit denen Kloster <strong>Wald</strong> sich der österreichischen<br />

Landeshoheit widersetzte, und die es zur Verteidigung der Reichsunmittelbarkeit<br />

der Abtei und der eigenen Landesherrschaft vorbrachte, veranschaulichen<br />

das Selbstverständnis der Zisterze einerseits und ihre undefinierte<br />

verfassungsrechtliche Stellung in einem Schwebezustand zwischen<br />

Reichsfreiheit und Landsässigkeit andererseits: Die Zisterze sei vogtfrei<br />

gegründet, vom bischöflichen Ordinarius und vom Papst mitsamt ihren<br />

Exemtionen bestätigt und von Kaisern und Königen in den Reichsschutz<br />

aufgenommen und mit allen ihren Rechten konfirmiert worden. Der Kaiser<br />

habe Laienpfründner präsentiert. Der Oberschutz über die Zisterze stehe<br />

dem Reich zu, das die Schirmrechte als Lehen an Österreich vergeben<br />

habe, das sie seinerseits an die Zollern weiterverliehen habe. Die Klostervogtei<br />

habe <strong>Wald</strong> 1692 von Hohenzollern-Sigmaringen abgelöst, und aus<br />

dem dem Grafschaftsinhaber verbliebenen bloßen Schirm über <strong>Wald</strong> könne<br />

grundsätzlich keine Territorialhoheit abgeleitet werden. <strong>Wald</strong> sei nur Kaiser<br />

und Reich untertan. Der Schwäbische Kreis habe die unmittelbare<br />

Inkorporation des Klosters in den Kreis anerkannt. <strong>Das</strong> Kloster sei noch<br />

nie Pertinenz der Grafschaft Sigmaringen gewesen, denn der Klosterbesitz<br />

rühre von ursprünglichem Reichsgut her, das von reichsunmittelbaren<br />

Herren an die Abtei gelangt und von <strong>Wald</strong> mit allen Rechten zu freiem<br />

Eigentum erworben worden sei ohne irgendeine Beteiligung des jeweiligen<br />

Grafschaftsinhabers. Die klösterlichen Güter und Ortschaften seien überdies<br />

nicht in den Lehenbriefen der Grafschaft enthalten. Ferner seien das<br />

Kloster und seine Untertanen ursprünglich nicht steuerpflichtig gewesen<br />

und erst von den zollerischen Inhabern der Grafschaft Sigmaringen zur<br />

Steuer herangezogen worden. <strong>Das</strong> Kloster habe dagegen opponiert und<br />

sei zur Steuerzahlung gezwungen worden. Die Einbeziehung in die öster-

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