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Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

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276 5. Religiöses und geistiges Leben<br />

aber zeige das Beispiel Heggbachs und anderer Klöster, daß Klausur und<br />

Vita communis zur Verarmung führen. Denn der Adel werde seinen<br />

Angehörigen keine finanziellen Zuwendungen mehr machen, wenn nicht<br />

gesichert sei, daß diese auch die alleinigen Nutznießer der Vermächtnisse,<br />

Schenkungen und Leibgedinge seien. Schließlich würden sowohl der Adel<br />

als auch andere vornehme und vermögende Familien gänzlich davon<br />

Abstand nehmen, ihre Kinder in Klöster zu geben, wo die Vita communis<br />

eingehalten wird, ja sogar die für den geistlichen Stand bestimmten und<br />

schon zur Erziehung im Kloster weilenden Töchter wieder herausnehmen.<br />

Die nachteiligen Folgen für das Einkommen der Klöster lägen auf der<br />

Hand. Nicht zuletzt würden unweigerlich Zank und Streit entstehen, wenn<br />

alle Frauen ihren Unterhalt aus dem gemeinsamen Säckel erhielten, während<br />

sie mit ihren zugeteilten Pfründen und privaten Nutzungen friedlich<br />

nebeneinander hausen könnten. Wenn wegen der strengen Klausur Äbtissin<br />

und Konvent nie zu sehen seien und keine öffentlichen Anordnungen<br />

treffen könnten, führe dies zur Zerrüttung der klösterlichen Wirtschaft.<br />

Dem schwäbischen Adel gelang es, die Reform zu verzögern. Der Abt<br />

von Salem wies den päpstlichen Legaten auf die Gefahr hin, daß die<br />

Einführung von Klausur und Vita communis den Austritt der Frauen aus<br />

den Klöstern zur Folge haben könnte (1. Aug. 1580: GenLandArchK 98/<br />

2329). Auch Graf Karl von Hohenzollern-Sigmaringen hatte keinen Erfolg,<br />

als er 1589 <strong>Wald</strong> beim päpstlichen Nuntius in Luzern beschuldigte, ein<br />

unklösterliches Leben zu führen und die Klostergüter zu verschleudern,<br />

und deshalb die Visitation und Reform der Abtei beantragte (Gen-<br />

LandArchK 98/2328). Salem antwortete demgegenüber, die Vorwürfe seien<br />

unglaubhaft, denn nicht nur liege <strong>Wald</strong> in seiner nächsten Nähe und<br />

unmittelbaren Kontrolle, sondern glaubwürdige Personen berichteten über<br />

die dortigen Verhältnisse das Gegenteil (GenLandArchK 98/2328). Ob die<br />

daraufhin vom Nuntius angeordnete Visitation durch Salem stattfand, ist<br />

unbekannt.<br />

1593 befahlOrdensgeneral Edmund de la Croix dem Salemer Abt, in<br />

<strong>Wald</strong>, Heiligkreuztal, Gutenzell und Baindt die Vita communis einzuführen<br />

(GenLandArchK 98/2329), gewährte indes auf Intervention Salems eine<br />

Bedenkzeit von sechs Monaten. <strong>Wald</strong> wandte sich ratsuchend an den<br />

hohenzollern-sigmaringischen Kanzler von Pflummern. Letzterer empfahl<br />

aufgrund von Aktenvorgängen der Jahre 1580 und 1582 in der gräflichen<br />

Kanzlei, mit denselben Begründungen wie damals und unter Hinweis auf<br />

den ungünstigen Vermägensstand des Klosters, der die Unterhaltung aller<br />

Klosterfrauen aus gemeinschaftlichen Mitteln unmöglich mache, die Annahme<br />

vorerst abzulehnen (an die Äbtissin 3. Dez. 1593: 78,166). Nachdem<br />

die Bedenkfrist verstrichen war, ohne daß die Konvente die verlangte

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