13.12.2012 Aufrufe

Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

192 4. Verfassung<br />

Zusätzlich zur Ausstattung beim Eintritt wurden viele Nonnen von<br />

ihrer Familie und Verwandtschaft mit weiteren Zuwendungen versehen.<br />

<strong>Das</strong> geschah in Form von Nutznießungsrechten, Leibgedingen, Vermächtnissen<br />

und Erbschaften.<br />

Weit verbreitet war die lebenslängliche Nutznießung an Höfen, Weinbergen<br />

und Zehnten, welche anschließend fast immer zum Seelenheil der<br />

Schenker in das Eigentum des Klosters übergingen. So erhielten Adelheid<br />

die Jungherrin (1311) und der <strong>Wald</strong>er Konvent von Mutter und Bruder<br />

der Nonne einen Weinberg, der gegen einen jährlichen Zins auf den<br />

Frauenaltar wieder an die Mutter auf Lebenszeit zurückverliehen wurde,<br />

danach in die Nutzung der Konventualin und nach deren Tod zum<br />

Seelenheil der Familie an das Kloster fiel. Die drei Schwestern Zimlich<br />

(1313) bekamen nach dem Tod ihrer Mutter das Nutznießungsrecht an<br />

einem Zehnt, der nach dem Ableben der Nonnen zum Seelenheil ihrer<br />

Eltern als lediges Eigentum an <strong>Wald</strong> überging. Katharina von Heudorf<br />

(1349-1397) und ihre Schwester besaßen nach dem Tod ihrer Mutter die<br />

Nutzung an drei Hofgütern und nach dem Tod eines Verwandten die<br />

Nutznießung von dessen gesamten liegenden und fahrenden Vermögen,<br />

von dem sie bereits zu dessen Lebzeiten einen jährlichen Rekognitionszins<br />

bezogen hatten; nach dem Tod der Nonnen fiel alles als Jahrtagsstiftungen<br />

an Kloster <strong>Wald</strong>.<br />

Auch Leibgedinge waren den Konventualinnen zur Nutzung und<br />

persönlichen Verwendung auf Lebenszeit überlassen und unterschieden<br />

sich in der konkreten Wirkung nicht von der Nutznießung. Genannt<br />

werden jährliche Bargeldbezüge, aber auch Zehnte, Liegenschaften und<br />

anderes, aus denen den Frauen die Einkünfte zuflossen. Leibgedinge<br />

dürften in der Regel an die Überschreiber, üblicherweise die Familie der<br />

Nonne, heimgefallen sein, sie konnten jedoch aufgrund ausdrücklicher<br />

Verfügungen nach dem Tod der Bezieherin auch in das Eigentum des<br />

Klosters oder an andere Institutionen übergehen. Der Hof, den Verena<br />

Sentenhärtin (1376-1408) nach dem Tod ihrer Mutter als Leibgeding<br />

genoß, war danach für die Feier eines Jahrtags in <strong>Wald</strong> bestimmt, ebenso<br />

das Leibgeding von jährlich 1 lb 3 ß pf, das Elisabeth Selnhofer (1381-<br />

1453) und ihre Schwester von ihrer Familie bezogen. Hingegen mußte der<br />

Korn- und der Heuzehnt, der Ursula von Schwandorf (1397 -1438) von<br />

ihrem Vater als Leibgeding angewiesen worden war, an ihre Brüder<br />

zurückfallen; falls letztere keine Leibeserben hinterließen, gingen die Zehnten<br />

in die freie Verfügung der Nonne über. Barbara von Hausen (1463-<br />

1528) und ihre Schwester erhielten von ihrer Familie Leibgedinge in Form<br />

von Weineinkünften und Bargeld. Seit dem 16. Jahrhundert läßt sich<br />

belegen, daß die Nonnen für ihren Erbverzicht mit einem Leibgeding

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!