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Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

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176 4. Verfassung<br />

<strong>Das</strong> Amt der Bursiererin wird in <strong>Wald</strong> zuerst 1501 (Urbar: 137,2)<br />

bekannt. Vermutlich wurde es auch nicht viel früher eingerichtet. Aufgabe<br />

der Bursiererin war die Verwaltung der Klosterkasse (Krenig, Frauenklöster<br />

S. 64). Nach Auskunft der <strong>Wald</strong>er Konventslisten aus der zweiten<br />

Hälfte des 18. Jahrhunderts (1788: 78,274. 1799: 78,190) oblag der Bursiererin<br />

unter Assistenz der Unterbursiererin die Aufsicht über die klösterliche<br />

Hausökonomie, die Domestiken und die Einnahmen und Ausgaben. In<br />

<strong>Wald</strong> war das Amt in der Regel mit zwei Bursiererinnen besetzt (z. B.<br />

1501: 137,2. 1516: U 708), woraus auf einen umfangreichen Pflichten kreis<br />

geschlossen werden muß. Rasch entwickelte sich das Bursenamt zum<br />

gewichtigsten und einflußreichsten von Chorfrauen geleiteten Klosteramt<br />

zumindest im Bereich der Wirtschaftsverwaltung. Die herausragende Bedeutung<br />

der zwei Bursiererinnen wird auch dadurch deutlich, daß sie nicht<br />

selten als die beiden Amtsfrauen der Äbtissin bzw. des Klosters schlechthin<br />

bezeichnet werden. Bursiererin(nen) bzw. die bei den Amtsfrauen (vgl.<br />

1579: U 830) legten 1501 gemeinsam mit der Äbtissin das Klosterurbar an<br />

(137,2) und hörten die Rechnung des Überlinger Hofmeisters ab (1590<br />

und 1592: FAS, Neuverz.Akten <strong>Wald</strong> 106 und 12856), sie traten bei Käufen<br />

von Liegenschaften durch Konventualinnen auf (1516: U 708), bei Heiratsverträgen<br />

von Klosteruntertanen (1519: StaatsArchSig Ho 157, U<br />

25. Jan. 1519) und in Verträgen über Grundbesitz und Zehnte des Klosters<br />

(1586: U 848. 1757: StaatsArchSig Ho 157, U 9. Okt. 1757). Sie entschieden<br />

zusammen mit der Äbtissin Streitigkeiten zwischen Klosteruntertanen über<br />

Trieb und Tratt, die Einzäunung von Bünden und Ackerfeld und die<br />

Pflanzung von Bäumen (1592 und 1595: StaatsArchSig Ho 157, U<br />

21. Jan. 1595. 1594: FAS, <strong>Wald</strong> U 872). Seit der zweiten Hälfte des<br />

17. Jahrhunderts hatte die Bursiererin (Oberbursiererin) neben Äbtissin,<br />

Priorin, Oberamtmann und Sekretär Sitz und Stimme auf den sogenannten<br />

Amts- und Verhörstagen, auf denen sämtliche gerichtlichen, wirtschaftlichen<br />

und politischen Angelegenheiten des Klosters und seiner Niedergerichtsherrschaft<br />

verhandelt wurden (StaatsArchSig Ho 157, D 98, Protokolle<br />

1-46. R S.299, 306-307). Damit die Bursiererin ihren Pflichten<br />

nachkommen konnte, waren gewisse Ausnahmeregelungen in die seit dem<br />

Anfang des 17. Jahrhunderts wieder eingeführten und restriktiv angewandten<br />

Klausurbestimmungen aufgenommen worden. Der Bursiererin<br />

war nämlich wie außer ihr nur noch der Äbtissin erlaubt, in Begleitung<br />

einer Chorfrau oder Laienschwester die Klausur zu verlassen, um wenigstens<br />

innerhalb der Klostermauern die Wirtschaftsführung zu überwachen<br />

1).<br />

1) Statuten der oberdeutschen Zisterzienserkongregation von 1627: Gen-<br />

LandArchK 98/2328. Ordnung der Klausur für die Frauenklöster des Zisterzienserordens<br />

in Oberdeutschland: GenLandArchK 98/2330.

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