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Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

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208 4. Verfassung<br />

Bedeutung als geistlicher Gerichtsstand für Besitzstreitigkeiten und Akte<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf dem Gebiet der Übertragung von<br />

Rechten und Liegenschaften (R S. 53 f.). Außerdem führte Konstanz durch<br />

den Generalvikar in pontificalibus zeitweise die Weihe von Kirche und<br />

Altären aus (1496: U 667. 1506: U 689), und der Bischof investierte die<br />

vom Kloster präsentierten Vikare auf die waldischen Pfarreien Dietershofen<br />

und Walbertsweiler (z. B. U 583, U 632-635). Ob der Bischof<br />

hingegen die Benedizierung der <strong>Wald</strong>er Äbtissinnen vornahm, ist ungewiß.<br />

1596 erhielt nämlich der Abt von Salem das Recht zur Weihe von Äbten<br />

und Äbtissinnen (GS NF 11: Raitenhaslach S. 88), und die Nachrichten<br />

über die Weihe der <strong>Wald</strong>er Äbtissinnen seit dem Beginn des<br />

18. Jahrhunderts beweisen, daß die Benedizierung durch den Vaterabt<br />

erfolgte.<br />

Erst mit der von Kaiser Josef II. 1782 verfügten Aufhebung der<br />

Exemtion änderte sich das Verhältnis WaIds zum Bischof von Konstanz<br />

grundlegend. Von da an unterstand das Kloster im geistlichen Bereich der<br />

vollen bischöflichen Diözesangewalt. Der Bischof übertrug jedoch die<br />

Ausübung seiner Aufsichtsrechte auf den waldischen Vaterabt als Pater<br />

domus (vgl. § 13,3).<br />

Frauen- und Männerzisterzen waren ordensrechtlich grundsätzlich<br />

gleichberechtigt, die Befugnisse von Abt und Äbtissin entsprachen sich<br />

im Prinzip mit Ausnahme der priesterlichen Funktionen. In der Praxis<br />

aber waren die Rechte der Äbtissinnen doch eingeschränkt. Der Einfluß,<br />

mit dem der Orden die Vateräbte in den Frauenklöstern ausgestattet hatte,<br />

war beträchtlich. Er beschränkte sich auch nicht allein auf geistliche<br />

Belange, wie die folgende Zusammenstellung der Aufgaben des Vaterabts<br />

in einem <strong>Zisterzienserinnenkloster</strong> beweist (nach Krenig, Frauenklöster<br />

S. 66 ff.): Der Pater immediatus mußte entweder in eigener Person oder<br />

durch einen Stellvertreter einmal jährlich eine Visitation durchführen, bei<br />

der das Klosterleben, die Befolgung der Regel, der Zisterziensergewohnheiten<br />

und der Kapitelsstatuten geprüft und dazu alle Nonnen und Laienschwestern<br />

verhört wurden. Bei jeder Visitation legte die Äbtissin<br />

Rechenschaft über ihre Wirtschaftsverwaltung ab. <strong>Das</strong> Generalkapitel verlangte<br />

einen Bericht über die Visitation. Der Weisungsabt setzte außerdem<br />

seit Beginn des 13. Jahrhunderts die Höchstzahl der aufzunehmenden<br />

Frauen, Laienschwestern und Laienbrüder fest und mußte seit dem Anfang<br />

des 14. Jahrhunderts die Aufnahme von Nonnen, seit der Mitte des<br />

15. Jahrhunderts auch von Konversen und Pfründnern genehmigen. Die<br />

Ernennung bzw. Wahl des klösterlichen Prokurators und die Annahme<br />

des Kaplans war von seiner Zustimmung abhängig. Er nahm die Profeß<br />

der Konventualinnen entgegen, leitete entweder in eigener Person oder in

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