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Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

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116 4. Verfassung<br />

hätten (Memoriale für die Patres Commissarü et Secretarü: GenLandArchK<br />

98/2325).<br />

Obgleich das Gehorsamsgelöbnis der Konversschwestern seit der ältesten<br />

Zeit unbestritten der Äbtissin zu leisten war, verlief in <strong>Wald</strong> auch<br />

hier die Entwicklung wie bei den Chorfrauen. Der Abt von Salem als<br />

waldischer Vaterabt setzte im 18. Jahrhundert durch, daß der Gehorsam<br />

an erster Stelle ihm, nur an zweiter Stelle der Äbtissin abgelegt wurde.<br />

Durch das Gelübde traten die Laienschwestern in den Orden ein, ohne<br />

geweihte Nonnen zu werden 1). Auch nach der Profeß gehörten sie dem<br />

Konvent nicht an. Dieser Sachverhalt kommt in den Quellen nicht immer<br />

deutlich zum Ausdruck. Beispielsweise spricht eine Urkunde von 1311<br />

ausdrücklich vom Konvent der Nonnen und Konversen (convcnlus monialium<br />

cl conversorum: U 150).<br />

Die Laienschwestern traten im Durchschnitt in höherem Lebensalter<br />

in Kloster <strong>Wald</strong> ein als die Konventualinnen und legten entsprechend<br />

später die Profeß ab, obwohl für sie dieselben Vorschriften über das Alter<br />

bei der Aufnahme galten. Möglicherweise ist dies ein Indiz dafür, daß die<br />

Laienschwestern mehrheitlich den Klosterberuf in erster Linie aus Gründen<br />

der Versorgung ergriffen, wenn eine Heirat nicht erfolgt war. Im<br />

18. Jahrhundert ist eine Laienschwester belegt, die mit 17 Jahren die Profeß<br />

ablegte, ungefähr sieben bis zehn Frauen waren zwischen 19 und 23 Jahre,<br />

vier 25 Jahre, neun zwischen 26 und 29 Jahre, vier 32 bzw. 33 Jahre alt.<br />

3. Prokuratoren<br />

<strong>Das</strong> Generalkapitel des Zisterzienserordens bestimmte 1321, daß in<br />

den dem Orden inkorporierten Frauenklöstern Prokuratoren einzusetzen<br />

seien, um die Geschäfte und die Temporalien zu administrieren. Ihre Wahl<br />

durch den Konvent bedurfte der Zustimmung des Vaterabts, die Einsetzung<br />

erfolgte durch die Äbtissin. Solche Prokuratoren oder provisores gab<br />

es i.qdes schon vor dieser Zeit. Im Jahr 1267 hatte die Äbteversammlung<br />

angeordnet, daß die Nonnen ihre provisores nicht mehr Pröpste oder Prioren<br />

nennen dürften, sondern nur noch Prokuratoren (Krenig, Frauenklöster<br />

S. 55). Kloster <strong>Wald</strong> kannte die Institution des Prokurators in dem vom<br />

Orden intendierten Sinne nicht. Prior oder Propst als Verwalter der<br />

klösterlichen Temporalien tauchen in den Quellen nirgends auf. Prokuratoren<br />

hingegen sind zwischen 1260 und 1320 in einigen wenigen Fällen<br />

belegt, jedoch nahmen auch sie nicht die Stellung von Verwaltern der<br />

1) HOFFMANN S. 47, 59; HOFMEISTER S. 16.

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