13.12.2012 Aufrufe

Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

§ 13. Stellung im Orden 209<br />

Person eines Stellvertreters die Wahl der Äbtissin und benedizierte sie. Er<br />

übte im Auftrag des Generalkapitels die StrafJurisdiktion bei Übertretung<br />

der Ordensstatuten aus und vertrat das Frauenkloster beim Generalkapitel.<br />

Der Vaterabt besaß die Beicht jurisdiktion und setzte die Beichtväter ein.<br />

E r zog im Namen des Generalkapitels von den Frauenklöstern die Ordenskontributionen<br />

ein. Die Äbtissinnen dagegen besaßen in den von<br />

ihren Klöstern aus besiedelten Tochtergründungen keine analogen Rechte<br />

einer Mutteräbtissin.<br />

War die Stellung der Vateräbte schon aufgrund der Ordensstatuten<br />

allgemein mächtig, so kam im besonderen Fall von <strong>Wald</strong> noch verstärkend<br />

hinzu, daß der Salemer Abt mit einer gewissen Berechtigung die Position<br />

eines Gründungsabts einnahm. Ein aufschlußreicher Hinweis auf das daraus<br />

resultierende besondere Verhältnis ist, daß in den ersten Jahrzehnten<br />

nach der Gründung zweimal <strong>Wald</strong>er Urkunden nach der Regierungszeit<br />

des Abts von Salem - neben derjenigen der Äbtissin - datiert wurden t).<br />

Wie weit die normativen Ordensvorschriften in <strong>Wald</strong> in die Praxis<br />

umgesetzt wurden, ist im einzelnen kaum feststellbar. Die Analyse der<br />

waldischen Quellen zeigt jedoch eine verhältnismäßig weitgehende Einflußnahme<br />

des Vaterabts auf das Kloster. Aufgrund der vom Papst 1311<br />

- übrigens gleichzeitig auch in Heiligkreuztal und Heggbach - übertragenen<br />

Vollmachten hatte er das Recht zur Absolution der Nonnen in<br />

Fällen von handgreiflichen Auseinandersetzungen im Kloster, von Gehorsamsverweigerung<br />

und Verletzung der Statuten, bei Simonie, Meineid,<br />

Vernachlässigung der kanonischen Stunden und Gemeinschaft mit Exkommunizierten<br />

CU 150. Köge!, Heiligkreuztal S. 16; Beck, Heggbach S. 300).<br />

Seit der Verleihung durch Papst Nikolaus V. im Jahr 1455 besaß der Abt<br />

von Salem außerdem das Recht, Kirchen, Friedhöfe usw. zu rekonziliieren<br />

und Altäre, Kelche, Bücher und andere Gegenstände für den kirchlichen<br />

Gebrauch zu benedizieren CBaier, Stellung der Abtei Salem S. 147). Daraus<br />

erklärt sich, daß er in <strong>Wald</strong> im 17. und zu Beginn des 18. Jahrhunderts<br />

nach Vollendung des barocken Kirchenbaus verschiedene Altäre weihte<br />

(vgl. § 3,2). Ob das 1416 belegte Recht des Salemer Abts, auf zwei Altäre<br />

in der <strong>Wald</strong>er Klosterkirche den Weltgeistlichen einzusetzen, Ausfluß<br />

seiner Ordinariatsgewalt als Vaterabt war, oder vielmehr von einer -<br />

nicht überlieferten - Bestimmung des Kaplaneistifters herrührte, sei dahingestellt<br />

(U 457, U 459, U 460. Vgl. § 29). Schließlich benedizierte er,<br />

nachdem er im 16. Jahrhundert dieses Recht erhalten hatte, seit einem<br />

1) 1216 (U 4): acta ... sub regimine funtche abbatisse et domini Eberhardi abbatis de<br />

Salem. 1259 (U 43): acta ... sub regimine Ber(te) abbatisse et domini E(berhardi) abbatis<br />

de Salem. Ob diese Urkunden in Salem geschrieben wurden?

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!