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Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

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256 4. Verfassung<br />

den Prälaten von Salem als den Ordinarius WaIds zu richten seien. Im<br />

Widerspruch zu dieser salemischen Rechtsauffassung bekräftigte die Innsbrucker<br />

Regierung, nachdem sie vom Fürsten von Hohenzollern-Sigmaringen<br />

und vom Direktorium der schwäbisch-österreichischen Landstände<br />

entsprechende Auskünfte erhalten hatte, jedoch die österreichische Landeshoheit<br />

über <strong>Wald</strong> und ordnete für die Zukunft die Appellationen der<br />

klösterlichen Untertanen an das oberösterreichische Kammergericht an.<br />

Trotzdem setzten <strong>Wald</strong> und Salem den eingeschlagenen Weg fort, die<br />

Anerkennung WaIds als reichsunmittelbare Abtei zu erreichen. Wirklich<br />

gelang es Salem während des kurzen wittelsbachischen Kaisertums, als der<br />

österreichische Landesherr und das Reichsoberhaupt nicht mehr identisch<br />

waren, im Jahr 1744 vom Schwäbischen Kreis ein Attest für <strong>Wald</strong> zu<br />

erlangen, das bestätigte, daß das in den zollern-sigmaringischen Landen<br />

gelegene Kloster <strong>Wald</strong> laut Entscheidung des Reichskammergerichts von<br />

1588 dem Reich und Kreis mit Steuern und Abgaben unmittelbar inkorporiert<br />

sei (StaatsArchSig Ho 80 b, A 150). <strong>Wald</strong> sah sich in einen Zusammenhang<br />

mit den Kreisständen gebracht und folgerte daraus, sein Niedergerichtsgebiet<br />

sei Schwäbisches Kreisland, scheiterte aber am Widerstand<br />

Sigmaringens. Seine Reichsfreiheit sah <strong>Wald</strong> erneut bestätigt, als der<br />

Kaiser in den Jahren 1751 und 1760 zwei Laienpfründner präsentierte (vgl.<br />

§ 10,7), obgleich diese Pfründanweisungen ebensowenig wie die von 1622<br />

als eindeutiges Indiz für die Reichsunmittelbarkeit der Abtei gewertet<br />

werden können.<br />

Dagegen kam der Anspruch Österreichs auf landesfürstliche Obrigkeit<br />

wieder zur Geltung, als <strong>Wald</strong> 1750 und in den folgenden Jahren mit dem<br />

Prälaten von Salem in Streitigkeiten über die Frage lag, wie weit die<br />

Befugnisse des Prälaten als waldischer Vaterabt und des Beichtvaters auf<br />

weltlichem Gebiet WaIds reichten (vgl. § 13,1 c). Die Einbeziehung der<br />

oberösterreichischen Regierung in diese Auseinandersetzungen ging auf<br />

die Initiative des Fürsten von Hohenzollern-Sigmaringen, nicht des Klosters<br />

zurück. Die Beteiligung Österreichs war zwar für den Ausgang der<br />

Kontroversen, die 1753 mit der Niederlegung der Paternität Salems über<br />

<strong>Wald</strong> endeten, von keiner entscheidenden Bedeutung, versetzte aber Österreich<br />

in die Lage, sich als Landesherr zu gebärden und sich mit den<br />

klösterlichen Angelegenheiten zu befassen. Unter anderem wurde Österreich<br />

in diesem Zusammenhang auf die Existenz des Kreisattests zugunsten<br />

WaIds aufmerksam sowie auf die Tatsache, daß die Äbtissin den Titel einer<br />

Reichsäbtissin reklamierte. Der Wien er Hof forderte die Auslieferung und<br />

Kassation des Attests, ließ sich im übrigen aber von Stellungnahmen des<br />

Fürsten von Hohenzollern-Sigmaringen und des Direktoriums der schwäbisch-österreichischen<br />

Landstände beruhigen, die sich negativ über die

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