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Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

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§ 12. Klösterliche Ausstattung 201<br />

(1745 - 1792) entstehenden Kosten und falligen Präsente zahlte der Vater<br />

einen Pauschalbetrag von 150 fl.<br />

Die Gesamtmitgift unter Einbeziehung von Heiratsgut, Einschlauf,<br />

Ausfertigung, Einkleidungs- und Profeßkosten hatte bei <strong>Wald</strong>er Nonnen<br />

nicht selten eine beträchtliche Höhe. Die Mitgift von Maria Jakobe von<br />

Bodman (1666-1709), bestehend aus der Aussteuer und 300 fl Erbe, wurde<br />

als wenig und gering bewertet ebenso wie die von Maria Antonia von<br />

Rekordin (1710-1749), die sich aus 500 fl Ausfertigung, 500 fl Heiratsgut,<br />

einer Silberkanne und einem Silberbesteck zusammensetzte. Dagegen<br />

brachte Maria Elisabeth Vogt von Alten-Summerau (1615-1635) insgesamt<br />

3000 fl mit. Für Maria Franziska Mandl von Emmingen (1665-1713)<br />

wurden 3200 fl samt einer Silberkanne bezahlt, für Maria Ludgardis von<br />

Sirgenstein (1712-1771) 3500fl, ein Bett, Leinwand, Silberkanne und<br />

Silberbesteck. Maria Franziska Keller (1724-1772) erhielt 3400 fl sowie<br />

zahlreiche Einschlauf- und Ausfertigungsstücke und Schmuck, Maria Magdalena<br />

Hirrlinger (1730-1772) 5000 fl, Maria Katharina von Rummel<br />

(1732-1757) und Maria Elisabetha Bona Walter (1768-1829) jeweils<br />

4000 fl, Maria Crescentia von Dort (1768-1821) 3000 fl und die bei der<br />

Profeß anfallenden Kosten. Bei den Laienschwestern lag die Gesamtmitgift<br />

niedriger, konnte aber durchaus die Höhe von durchschnittlichen Chorfrauen-Ausstattungen<br />

erreichen: Maria Barbara Capler (1726-1756)<br />

brachte 1500 fl mit, Maria Candida Widenmann (1742-1800) 1000 fl sowie<br />

Bett und Bettwäsche. Maria U rsula Bergmann (1729 - 1768) wurden 1250 fl<br />

und ein Großteil von Ausfertigung und Einschlauf in natura versprochen,<br />

allerdings nicht komplett ausbezahlt.<br />

Nachdem <strong>Wald</strong> 1768 in die österreichische Landsässigkeit gezwungen<br />

worden war, steckten die Amortisationsgesetze Österreichs den Rahmen<br />

für die klösterliche Mitgift ab. Ein für Tirol erlassenes Gesetz über die<br />

Höhe der von Novizen den Klöstern einzubringenden Mitgift wurde 1766<br />

auch auf Vorderösterreich ausgedehnt und 1771 in Freiburg publiziert. Es<br />

schrieb vor, daß der von den Novizen mitgebrachte Betrag die Hälfte<br />

ihres gesetzlichen Erbteils nicht übersteigen, keinesfalls aber mehr als<br />

1500 fl, bei Laienschwestern und -brüdern mehr als 300 fl betragen und<br />

nur aus Fahrhabe bestehen dürfe (Geier, Kirchliche Reformen Josephs H.<br />

S. 144-145). Während in <strong>Wald</strong> dieses Gesetz bei Chorfrauen befolgt<br />

wurde, lassen sich bei Schwestern auch nach 1768 noch weit höhere<br />

Ausstattungen beobachten (vgl. Henckel, Riedmüller, Hösle, Osterrieder,<br />

Schweickart). 1790 beantragte <strong>Wald</strong> gemeinsam mit Heiligkreuztal und<br />

Urspring, die Höchstgrenze für die klösterliche Aussteuer wieder abzuschaffen<br />

und die Nonnen in Heiratsgut und Erbrecht den weltlichen<br />

Geschwistern gleichzustellen (78,277).

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