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Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

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326 5. Religiöses und geistiges Leben<br />

derberg, an Wendelin nach Zell am Andelsbach sowie nach Einsiedeln<br />

stiftete und durch Beauftragte überbringen ließ. Vermutlich waren damit<br />

aber keine Wallfahrten mehr verbunden, wie das Beispiel Zell am Andelsbach<br />

zeigt: Der Andachtsritt zum hl. Wendelin wurde noch 1774 durchgeführt,<br />

dann aber schon vor 1783 zu einem unbekannten Zeitpunkt durch<br />

landesfürstlichen Erlaß verboten (78,54: klösterliche Rechtfertigungsschrift<br />

14. Juli 1783). Danach übersandte Kloster <strong>Wald</strong> nur noch die auch bisher<br />

schon übliche jährliche Geldgabe von 1 fl, die für die Lesung einer Messe<br />

und als Opfer gedacht war. Der Eulogiusritt wurde in Aftholderberg 1805<br />

eingestellt.<br />

Am 23. Mai 1775 verbot die Äbtissin aufgrund österreichischer Anordnungen<br />

die Öschumritte am Himmelfahrtstag in ihrer Herrschaft. Die<br />

Öschprozessionen mußten künftig zu Fuß ausgeführt werden (Pfarr-<br />

ArchWalbertsweiler, Pfarrbuch 2 S. 16). Dagegen ist aber überliefert, daß<br />

noch um 1790 in Kappel, einer 1387 in die Pfarrkirche Walbertsweiler<br />

inkorporierten ehemaligen Pfarrei in der Herrschaft <strong>Wald</strong>, am Markustag<br />

die waldischen Gemeinden Otterswang, Dietershofen, <strong>Wald</strong>, Hippetsweiler<br />

und Reischach sowie die auswärtigen Orte Göggingen und Menningen in<br />

Kreuz- und Fahnenprozessionen zusammenkamen (PfarrArch Walbertsweiler,<br />

Pfarrbuch 2 S. 77).<br />

Offensichtlich hatten sich die Anordnungen, Bittgänge und verschiedene<br />

Festtage abzuschaffen, auch noch Jahrzehnte später nicht vollständig<br />

durchgesetzt (PfarrArch Walbertsweiler, Pfarrbuch 1 S. 40). Deshalb erließ<br />

das bischöflich konstanzische Ordinariat abermals am 17. März 1803 und,<br />

weil auch diese Verordnung nicht den gewünschten Erfolg hatte, nochmals<br />

am 1. Februar 1804 zwei Zirkulare mit Weisungen zur künftigen Abhaltung<br />

von Bittgängen (StaatsArchSig Ho 86, Neuverz. Akten II 4553). Gleichzeitig<br />

ersuchte es die betreffenden Landesherren, die weltlichen Behörden<br />

zur wirksamen Unterstützung der Seelsorger bei der Durchführung der<br />

einschränkenden Anordnungen anzuweisen. <strong>Das</strong> hatte zur Folge, daß zur<br />

Abhaltung einer Prozession sowohl die Genehmigung des bischöflichen<br />

Ordinariats als auch die daraufhin folgende Erlaubnis der Herrschaft<br />

vonnöten war (StaatsArchSig Ho 86, Neuverz. Akten II 4553). Weil sie<br />

versäumt hatten, um diese Genehmigung nachzusuchen, wurden die Einwohner<br />

des waldischen Dörfchens Hippetsweiler, die entgegen geistlichen<br />

und landesfürstlichen Polizeiordnungen am 7. Dezember 1804 in einer<br />

Prozession mit Kreuz und Fahnen nach <strong>Wald</strong> gezogen waren, um dort ein<br />

Marienbild für ihre Kirche abzuholen, von der klösterlichen Verwaltung<br />

bestraft (StaatsArchSig Ho 157, D 98 Bd 46). Grundsätzlich gestattete das<br />

bischöfliche Ordinariat neben den festliegenden Prozessionen noch zwei<br />

außerordentliche Bittgänge im Jahr.

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