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Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

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§ 10. Klostergemeinschaft 113<br />

für das notleidende Kloster entsandt (z. B. Sanctia Ruethart und Agatha<br />

Dorner seit 1643).<br />

D er Tag der Konversschwestern begann nach den Ordensvorschriften<br />

werktags um ein halb vor fünf Uhr, sonn- und feiertags zusammen mit<br />

dem Konvent erst um 6 Uhr mit der halbstündigen Meditation. Die<br />

entsprechende Zeit mußte ihnen die Äbtissin gewähren und durfte sie nur<br />

ausnahmsweise dispensieren, damit sie länger schlafen konnten. So erhielten<br />

die Schwestern, die die Konventualinnen allmorgendlich zur Mette<br />

weckten, wöchentlich einen Schlaf tag genehmigt. Die Verpflichtung, an<br />

den Tagzeiten und Gottesdiensten teilzunehmen, war für die Laienschwestern<br />

gelockert, zumindest dann, wenn sie mit Arbeiten beschäftigt waren.<br />

Dagegen waren die Vorschriften für die Beichte, die Kommunion und die<br />

jährlichen Exerzitien wie bei den Chorfrauen geregelt 1). In der Kirche<br />

hatten die Schwestern ihre besonders ausgewiesenen Plätze oder einen<br />

eigenen Konversenchor, wie er in <strong>Wald</strong> noch im 16. Jahrhundert belegt<br />

ist (im Jahr 1506: U 689. Vgl. Kongregationsstatuten von 1654: Gen-<br />

LandArchK 98/2328).<br />

Ganz allgemein schrieben die revidierten Kongregationsstatuten von<br />

1654 den Konversen vor, an gewissen Tagen im Kapitel zu erscheinen und<br />

an Sonn- und Feiertagen eigene Kapitel abzuhalten. Ob diese Anordnungen<br />

in den Frauenklöstern ebenso befolgt wurden, kann für <strong>Wald</strong> nicht beurteilt<br />

werden. Die Konstitutionen für die Frauenklöster der oberdeutschen<br />

Zisterzienserkongregation aus dem ersten Viertel des 18. Jahrhunderts<br />

beschränkten sich jedenfalls darauf, anzuordnen, die Schwesternmeisterin<br />

solle den Konversschwestern des öfteren geistliche Lehren halten, ihnen<br />

die Regel erklären und sie zur Erfüllung ihrer Pflichten ermahnen. Außerdem<br />

mußten die Schwestern zweimal wöchentlich im Kapitel des Konvents<br />

erscheinen (Visitations-Charta Salems 1745: GenLandArchK 98/2328).<br />

<strong>Das</strong> Silentium an den regularischen Orten, besonders bei Tisch und<br />

beim Nachtisch, war auch von den Konversschwestern zu beachten.<br />

Ebenso galten prinzipiell alle Klausurvorschriften für sie, wenn sie in der<br />

Praxis anscheinend auch nicht mit derselben Strenge wie bei den Konventualinnen<br />

angestrebt und durchgeführt wurden.<br />

Wo die Laienschwestern in Kloster <strong>Wald</strong> wohnten, ist unbekannt. Für<br />

die Neuzeit, zumindest nach dem Bau der Barockanlage, ist anzunehmen,<br />

daß sie keinen eigenen Gebäudeflügel besaßen, sondern in der Nähe der<br />

Konventualinnen ihre Unterkünfte hatten.<br />

1) Revidierte Statuten der oberdeutschen Zisterzienserkongregation 1654<br />

(GenLandArchK 98/2328). Konstitutionen der Frauenklöster aus dem ersten Viertel<br />

des 18. Jahrhunderts (ebenda 65/176). Visitations-Chartae Salems von 1745 und<br />

1746 (ebenda 98/2328).

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