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Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

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§ 9. Die Säkularisation 83<br />

württembergischen König und setzte den waldischen Kanzleirat Franz<br />

Andreas Kempter zum provisorischen württembergischen Verwalter der<br />

Stiftseinkünfte unter der Leitung des bisherigen klösterlichen und nunmehrigen<br />

württembergischen Oberamtmanns Johann Amadeus von Baratti<br />

ein. Die königlich württembergische Oberbeamtung <strong>Wald</strong> wurde der<br />

württembergischen Landvogtei in Stockach unterstellt. An Kempter mußten<br />

die Kasse, die Frucht- und Weinvorräte sowie Verzeichnisse des gesamten<br />

Vieh- und Gerätschaftenbestandes übergeben werden. Die ausstehenden<br />

Gefalle waren einzutreiben. Ausgaben für das Kloster durften bis<br />

zum 9. Februar nicht gemacht werden, weil die Abtei bis zu diesem Termin<br />

noch ausreichend mit Lebensmitteln versehen war. Nur die bis dahin<br />

anfallenden Besoldungen, Tagegelder, Kompetenzen, Gesindelöhne, Kapitalzinsen<br />

und absolut unaufschiebbare Reparaturen waren zu bezahlen.<br />

Die Bierbrauerei wurde weitergeführt.<br />

Der französische Kriegsminister ordnete im März 1806 an, die Länder<br />

des Fürsten von Hohenzollern-Sigmaringen einschließlich der Klöster<br />

<strong>Wald</strong> und Habstal mit ihren Pertinenzien wegen der württembergischen<br />

Ansprüche unter direkten französischen Schutz zu nehmen und ihnen eine<br />

Kompanie des 4. Dragonerregiments aus DIrn als Sauvegarde zu geben<br />

(StaatsArchSig Ho 80 a, C I 2 a Nr. 27). Daraufhin wurden nach <strong>Wald</strong> und<br />

in seine Ortschaften Ende Mai ein Offizier und zehn Dragoner verlegt,<br />

um die Stationierung fremden Militärs und anderweitige Verfügungen zu<br />

verhindern. In der Folge weigerte sich Fürst Anton Alois von Hohenzollern-Sigmaringen,<br />

der Aufforderung zur Teilnahme an der Übergabe der<br />

Landgrafschaft Nellenburg und ihrer Zubehörungen durch den französischen<br />

Generalintendanten Fririon an den württembergischen Generallandeskommissar<br />

nachzukommen und negierte abermals - wenngleich für<br />

<strong>Wald</strong> unzutreffend - jeden Verband Sigmaringens, WaIds und Habstals<br />

mit Nellenburg (StaatsArchSig Ho 157, ASO. Ebenda, Ho 80a, C I 2a<br />

Nr.27).<br />

Schließlich sprach die Rheinbundakte vom 12. Juli 1806 Kloster und<br />

Herrschaft <strong>Wald</strong> dem Fürsten von Hohenzollern-Sigmaringen zu. Letzterer<br />

ernannte am 2. September den Hof- und Regierungsrat Geßler zum Besitzergreifungskommissar<br />

für die ihm zugewiesenen Herrschaften einschließlich<br />

WaIds (StaatsArchSig Ho 80 a, C I 2 a Nr. 27) und am 4. September<br />

begann man, in <strong>Wald</strong> die hohenzollern-sigmaringischen Grenzpfahle zu<br />

setzen. Kommissar Geßler wurde am 9. September vom französischen<br />

Generalkommissar Antoine Louis Chevallier im Auftrag des Kriegsministers<br />

Berthier in den Besitz von <strong>Wald</strong> mit folgenden Maß gaben eingewiesen<br />

(U 1135): Der Fürst von Hohenzollern-Sigmaringen tritt in die Verpflichtungen<br />

WaIds gegenüber dessen Gläubigern und Pensionären ein; er über-

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